Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

286 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht 
werden. 
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende An- 
wendung, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen, das Vermittlungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe 
und dergl.) sind 3 Jahre aufzubewahren. 
6 8. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, über die 
Dienstverhältnisse der Dienst= oder Arbeitgeber und der Dienst= oder Arbeitnehmer 
sorgfältige Erkundigungen einzuziehen. 
Es ist ihnen verboten: 
1) Vermittlerdienste Personen zu leisten, die sich den gesetzlichen Vorschriften 
zuwider nicht im Besitz eines ordnungsmäßigen Dienst-(Gesinde-, oder 
Arbeitsbuches befinden; 
2) Vermittlerdienste Personen zu leisten, von denen sie wissen oder den 
Umständen nach annehmen müssen, daß sie für die Zeit, für die sie sich 
verdingen wollen, durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines 
neuen Dienst= oder Arbeitsvertrages verhindert sind; 
) Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen oder zum 
Eintritt in ein solches verpflichtet sind, zum Verlassen oder Nichtantreten 
des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst= oder 
Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen; 
4) Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeitnehmern 
oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu bestimmen 
oder sic in dieser Richtung zu beeinflussen. 
§ 9#. 
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrages der 
Einwilligung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet 
werden, wenn die Erteilung der erforderlichen Einwillgung nachgewiesen wird. 
8 10. 
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung- 
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papiere oder sonstige Gegenstände 
übergeben, so ist hierüber in dem Geschäftsbuche nach dem beigefügten Muster C 
ein mit laufenden Nummern zu versehendes Verzeichnis zu führen, das von dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.