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Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht
werden.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende An-
wendung, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
Die sonstigen, das Vermittlungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe
und dergl.) sind 3 Jahre aufzubewahren.
6 8.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, über die
Dienstverhältnisse der Dienst= oder Arbeitgeber und der Dienst= oder Arbeitnehmer
sorgfältige Erkundigungen einzuziehen.
Es ist ihnen verboten:
1) Vermittlerdienste Personen zu leisten, die sich den gesetzlichen Vorschriften
zuwider nicht im Besitz eines ordnungsmäßigen Dienst-(Gesinde-, oder
Arbeitsbuches befinden;
2) Vermittlerdienste Personen zu leisten, von denen sie wissen oder den
Umständen nach annehmen müssen, daß sie für die Zeit, für die sie sich
verdingen wollen, durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines
neuen Dienst= oder Arbeitsvertrages verhindert sind;
) Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen oder zum
Eintritt in ein solches verpflichtet sind, zum Verlassen oder Nichtantreten
des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst= oder
Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen;
4) Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeitnehmern
oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu bestimmen
oder sic in dieser Richtung zu beeinflussen.
§ 9#.
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrages der
Einwilligung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet
werden, wenn die Erteilung der erforderlichen Einwillgung nachgewiesen wird.
8 10.
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung-
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papiere oder sonstige Gegenstände
übergeben, so ist hierüber in dem Geschäftsbuche nach dem beigefügten Muster C
ein mit laufenden Nummern zu versehendes Verzeichnis zu führen, das von dem