286
werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden,
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachge-
wiesen werden kann.
Gebühren und sonstige Verglltungen mit Rusnahme der baren Auslagen
dürfen nur nach Erledigung des Auftrags erhoben werden; insbesondere ist die
Erhebung eines Einschreibegeldes bei Annahme des Auftrages verboten.
W 15.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienst= oder Arbeit-
geber gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des Dienst= oder Arbeit-
nehmers übernommen, und stelt sich heraus, daß dieser die Eigenschaften nicht
besitzt, so hat der Gesindevermicter oder Stellenvermittler auf Verlangen des
Dienst= oder Arbeitgebers die Vermittlungsgebühr zurückzuzahlen. Das Gleiche
gilt, wenn der Dienst= oder Arbeitnehmer die Steiie nicht antritt.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem Dienst= oder Arbeit-
nehmer bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert, und
ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so ha. er ihm auf sein Verlangen
die Vermittlungsgebühr zurlickzuzahlen.
Die Ansprüche können nur binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkte, zu
dem der Dienst= oder Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten
müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt schriftliche
Mitteilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß Zurückzahlung
der Vermittlungsgebühr begehrt werde.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen.
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt.
§ 16.
Ueber jede Vermietung oder Vermittlung hat der Gesindevermieter oder
Stellenvermittler unverzliglich sowohl dem Dienst= oder Arbeitgeber als auch dem
Dienst= oder Arbeitnehmer einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen.
§E 17.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der
Gesindevermieter und Stellenwermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesindevermieter
und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt in alle