Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, 
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachge- 
wiesen werden kann. 
Gebühren und sonstige Verglltungen mit Rusnahme der baren Auslagen 
dürfen nur nach Erledigung des Auftrags erhoben werden; insbesondere ist die 
Erhebung eines Einschreibegeldes bei Annahme des Auftrages verboten. 
W 15. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienst= oder Arbeit- 
geber gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des Dienst= oder Arbeit- 
nehmers übernommen, und stelt sich heraus, daß dieser die Eigenschaften nicht 
besitzt, so hat der Gesindevermicter oder Stellenvermittler auf Verlangen des 
Dienst= oder Arbeitgebers die Vermittlungsgebühr zurückzuzahlen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Dienst= oder Arbeitnehmer die Steiie nicht antritt. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem Dienst= oder Arbeit- 
nehmer bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert, und 
ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so ha. er ihm auf sein Verlangen 
die Vermittlungsgebühr zurlickzuzahlen. 
Die Ansprüche können nur binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkte, zu 
dem der Dienst= oder Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten 
müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt schriftliche 
Mitteilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß Zurückzahlung 
der Vermittlungsgebühr begehrt werde. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung 
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen. 
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. 
§ 16. 
Ueber jede Vermietung oder Vermittlung hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler unverzliglich sowohl dem Dienst= oder Arbeitgeber als auch dem 
Dienst= oder Arbeitnehmer einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen. 
§E 17. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermieter und Stellenwermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesindevermieter 
und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt in alle
	        
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