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zum Geschäftsbetriebe und zur Beherbergung und Beköstigung Stellesuchender
13) bestimmten Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf Verlangen
im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäftsberrieb
verlangte Auskunft wahrheitsgetren zu erteilen.
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an
weibliche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schank-
räumen tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eincs jeden
Monats dem Gemeindevorstande eine Abschrift der Eintragungen in die Geschäfts-
bücher, die derartige Vermittlungen betreffen, mitzuteilen.
§ 18.
Ein Abdruck dieser Vorschriften in großer Schrift ist in jedem Geschäfts-
raume der Gesindevermicter oder Stellenvermittler an einer in die Augen
fallenden Stelle auszuhängen.
8 19.
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1—18 gegebenen Vorschriften
werden gemäsß § 148, Absatz 1 Ziffer In der Gewerbeordnung mit Geldstrafe
bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen, gegebenen-
falls auch gemäß § 147 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 M.
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
8 20.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden leine Anwendung auf
Stellenvermittlungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Innungen,
Innungsverbänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer,
dem Zentralorganc der land= und forstwirtschaftlichen Vereine des Fürstentums
oder anderen gemeinnützigen Unternehmungen errichtet sind und nicht gewerbs-
mäßig betrieben werden.
g 21.
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, ist berechtigt, in geeigneten
Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung eintreten zu lassen.
8 22.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkte treten die §5 8—14 der Ministerial-Verfügung vom 5. April 1880,