Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

289 
zum Geschäftsbetriebe und zur Beherbergung und Beköstigung Stellesuchender 
13) bestimmten Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf Verlangen 
im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäftsberrieb 
verlangte Auskunft wahrheitsgetren zu erteilen. 
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an 
weibliche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schank- 
räumen tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eincs jeden 
Monats dem Gemeindevorstande eine Abschrift der Eintragungen in die Geschäfts- 
bücher, die derartige Vermittlungen betreffen, mitzuteilen. 
§ 18. 
Ein Abdruck dieser Vorschriften in großer Schrift ist in jedem Geschäfts- 
raume der Gesindevermicter oder Stellenvermittler an einer in die Augen 
fallenden Stelle auszuhängen. 
8 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1—18 gegebenen Vorschriften 
werden gemäsß § 148, Absatz 1 Ziffer In der Gewerbeordnung mit Geldstrafe 
bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen, gegebenen- 
falls auch gemäß § 147 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 M. 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
8 20. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden leine Anwendung auf 
Stellenvermittlungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Innungen, 
Innungsverbänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer, 
dem Zentralorganc der land= und forstwirtschaftlichen Vereine des Fürstentums 
oder anderen gemeinnützigen Unternehmungen errichtet sind und nicht gewerbs- 
mäßig betrieben werden. 
g 21. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, ist berechtigt, in geeigneten 
Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung eintreten zu lassen. 
8 22. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft. Mit dem gleichen 
Zeitpunkte treten die §5 8—14 der Ministerial-Verfügung vom 5. April 1880,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.