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Erster Abschnitt.
Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Wehandlung des Schlachtviehs
und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Eleischbeschau.
* 1.
Wer Tiere, für welche durch § 1 des Reichsgesetzes, durch Beschluß des
Bundesrates oder durch landesrechtliche Vorschriften (§ 21 Ziff. 1 des Reichs-
gesetzes, § 1 des Ausführungsgesetzes, § 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1882,
betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser)
der Untersuchungszwang eingeführt ist, schlachten oder schlachten lassen will, hat
dies, sofern das Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unter
Angabe des Ortes und der Stunde der Schlachtung mindestens 12 Stunden
zuvor bei dem zuständigen Fleischbeschauer anzumelden.
Die vorgeschriebene Meldung an den Trichinenschauer wird hierdurch
nicht berührt.
Bei Schlachtungen in üffentlichen Schlachthäusern können für die An-
meldepflicht durch Regulativ abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Sind für einen Beschaubezirk mehrere Beschauer bestellt, so steht die
Auswahl unter denselben dem Anmeldepflichtigen frei; auch kann austatt des
Laienfleischbeschauers stets sofort ein für den Bezirk verpflichteter tierärztlicher
Beschauer zugezogen werden.
Hinsichtlich der Notschlachtungen bewendet es bei den Bestimmungen in
§ 1 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes und § 2 Ziff. 1 der Ausführungs-
bestimmungen A des Bundesrates.
II. Ansbildung und Anstellung, sowie Plichten der Eleischbeschauer.
§* 2.
Für die Prüfung der Fleischbeschauer werden von dem Ministerium,
Abteilung für das Innere, eine oder mehrere Kommissionen gebildet, welche
bestehen aus
a) einem den Vorsitz führenden Verwaltungsbeamten,
h) zwei Tierärzten, von denen mindestens der eine beamteter Tierarzt
sein muß.