Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen, 
und zwar jede für ihr Staatsgebiet: 
A. die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie 
1. den zum Vau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Ver- 
filgung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausscen und sonstigen öffentlichen Wege 
umentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer 
des Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten: 
B. die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fülrstlich Reuß- 
Plauische Regierung Jüngerer Linie zu den Baukosten der Linie einen 
mwerzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark in 
Worten „Einhundertnennunddreißigtausend Mark“ zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. A 1. Übernommene Verpflichtung erstreckt 
sich auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. filr 
notwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigentums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung 
nicht zu tragen und die flir den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, 
die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für 
die Dauer des Bedilrfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Geländes zur Last. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu liberweisenden
	        
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