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Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen,
und zwar jede für ihr Staatsgebiet:
A. die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie
1. den zum Vau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Ver-
filgung zu stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausscen und sonstigen öffentlichen Wege
umentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten:
B. die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fülrstlich Reuß-
Plauische Regierung Jüngerer Linie zu den Baukosten der Linie einen
mwerzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark in
Worten „Einhundertnennunddreißigtausend Mark“ zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. A 1. Übernommene Verpflichtung erstreckt
sich auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. filr
notwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigentums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung
nicht zu tragen und die flir den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren,
die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für
die Dauer des Bedilrfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen.
Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu liberweisenden