Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen 
dreier Monate nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in 
den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist 
die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis 
zu, ohne weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck 
die Herzoglich Sächsische, Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich 
Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linic der Königlich Preußischen Regierung 
das Enteignungorecht rechtzeitig erteilen werden. Die Preußische Regierung wird 
dabei die Inleressen der beteiligten Landesregierungen tunlichst wahrnehmen, 
insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschlieen. Der im 
Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand ein- 
schließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnvenvaltung alsdann zu 
ersetzen. 
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter A 2. und B übernommenen Verpflichtungen 
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu 
verständigen; sie bleiben indes auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschliesenden Regierungen sind darin einig, daß die 
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landes- 
gebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Planischen 
Regierung Jüngerer Linie an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch 
zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks 
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
	        
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