Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

308 
auf die sich die Verpflichtung im Artikel IV unter A des Vertrages nicht bezieht, 
für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach den 
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Amvendung findet, und für die Ermittelung 
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in 
Anwendung bringen lassen, als diejenigen, die bei den Enteignungen zu Eisen- 
bahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die 
Verhandlungen, die zur Uebertragung des Eigentums oder zur Ueberlassung in 
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich 
sind, namentlich auch filr die Auflassung in den Grundbilchern, sind nur die 
Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Ubrigen Freiheit von Stempel- 
und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine 
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die auschließenden Strecken 
des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch 
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden 
Landesregierung sein. · 
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits- 
rechts ständige Kommissare zu bestellen, die die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, 
die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behhrden 
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher 
Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages berlhren —, ins- 
besondere für die landespolizeiliche Prilfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken 
und sonstigen Eisenbahnanlagen werden Sachsen-Meiningen, Schwarzburg- 
Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie Geblihren nicht erheben und Auslagen 
nicht in Rechnung stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.