308
auf die sich die Verpflichtung im Artikel IV unter A des Vertrages nicht bezieht,
für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach den
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Amvendung findet, und für die Ermittelung
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in
Anwendung bringen lassen, als diejenigen, die bei den Enteignungen zu Eisen-
bahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die
Verhandlungen, die zur Uebertragung des Eigentums oder zur Ueberlassung in
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich
sind, namentlich auch filr die Auflassung in den Grundbilchern, sind nur die
Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Ubrigen Freiheit von Stempel-
und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die auschließenden Strecken
des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden
Landesregierung sein. ·
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits-
rechts ständige Kommissare zu bestellen, die die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben,
die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behhrden
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher
Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrages berlhren —, ins-
besondere für die landespolizeiliche Prilfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken
und sonstigen Eisenbahnanlagen werden Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-
Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie Geblihren nicht erheben und Auslagen
nicht in Rechnung stellen.