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Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Sie werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstültung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Süchsischen, oder dem
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete, oder in dem Gebiete des Fürsten-
tums Reuß Jüngerer Linie stationiert sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer
Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienst-Vorgesetzten und den Aussichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im ilbrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär-
anwärter, unter denen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprilche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von
den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen —
auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fürstlich Reuß,-Plauische Regierung Jüngerer Linie verpflichten sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, so lange die
Bahn sich im Eigentume oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung
befindet.