Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in 
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
liegt den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Sie werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstültung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Süchsischen, oder dem 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete, oder in dem Gebiete des Fürsten- 
tums Reuß Jüngerer Linie stationiert sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer 
Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren 
Dienst-Vorgesetzten und den Aussichtsorganen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung, im ilbrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie 
ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter denen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprilche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von 
den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — 
auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fürstlich Reuß,-Plauische Regierung Jüngerer Linie verpflichten sich, von der 
Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten 
der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, so lange die 
Bahn sich im Eigentume oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung 
befindet.
	        
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