Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Vorschriften für die Beförderung von Teichen auf dem Seewege. 
81. 
Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen 
Reichs und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem aus- 
ländischen Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß bei- 
zubringen, welchen der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Ver- 
wahrung nimmt. 
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den 
Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu bezeichnenden 
Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und Konsulu des Reichs 
ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken 
verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens 
ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
Dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift beizufügen: 
a) eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, 
Stand, Alter und Todestag des Verstorbenen enthält; 
b) eine tunlichst auf Grund einer Acußerung des Arztes, welcher den 
Verstorbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todes- 
ursache. Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleck- 
fieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, 
daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht 
entgegenstehen; 
) eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sach- 
verständigen (§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschrifts- 
mäßig erfolgt ist. 
Bei Leichen von Angehbrigen der Armee oder der Marine genüen die 
von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu 
Abs. 3, a bis c. Im Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung 
verzichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen 
Gesandten oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden TDatsachen bekannt sind.
	        
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