Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Eine Aenderung des Wohnorts des Eigentümers ist der Polizeibehürde deo 
neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung (§8 5 Abs. 2) anzuzeigen. 
Die Landespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz 
sich im Fürstentume befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen 
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte 
Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden 
Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer 
derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit 
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die 
Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen 
muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten 
ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder 
Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäsß#ige 
Beschaffenheit einer Gattung. 
. Polizeiliche Kennzeichnung. 
* 5. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen ist von der Polizcibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des 
8 4 nicht entsprochen ist. 
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in 
eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug 
mit einem polizeilichen Kennzeichen (X 7) zu versehen. Die Angabe der Er- 
kennungsnummer erfolgt durch die Polizeibehörde. Der Antragsteller erhält 
über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung 
des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Be- 
scheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des 
Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizei= 
beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem 
die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (6 7 Abs. 1) 
gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Be- 
zirkes zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue 
auszustellen. 
86. 
Vorbehaltlich der Vorschrift im 8 20 muß jedes auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.
	        
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