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Eine Aenderung des Wohnorts des Eigentümers ist der Polizeibehürde deo
neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung (§8 5 Abs. 2) anzuzeigen.
Die Landespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz
sich im Fürstentume befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte
Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden
Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer
derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die
Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen
muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs. 2 geforderte Gutachten
ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder
Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschriftsmäsß#ige
Beschaffenheit einer Gattung.
. Polizeiliche Kennzeichnung.
* 5.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Plätzen ist von der Polizcibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des
8 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in
eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug
mit einem polizeilichen Kennzeichen (X 7) zu versehen. Die Angabe der Er-
kennungsnummer erfolgt durch die Polizeibehörde. Der Antragsteller erhält
über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung
des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Be-
scheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des
Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizei=
beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem
die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (6 7 Abs. 1)
gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Be-
zirkes zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue
auszustellen.
86.
Vorbehaltlich der Vorschrift im 8 20 muß jedes auf öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.