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Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter,
der des hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
8 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen
durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der
durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen
zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Er-
kennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungs-
vorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers noch
vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung
des Kennzeichens absehen.
§ 11.
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der
Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von
dem aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so
genügt die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige
Behörde, die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienst-
stempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2)
ersichtlich zu machen hat.
8 12.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig.
8 13.
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von der zuständigen Landes-
polizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe
zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge
die Führung eines besonderen Keunzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffen-
heit im Einzelfalle von dieser Behörde festzusetzen ist. Soweit es sich um Krast-
fahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem
Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Ausstellung
weiter geführt werden.