Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

316 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei- 
beamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizei- 
beamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
* 17. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und 
Verkehrsstörungen vermieden werden. 
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit 
das Zeitmaß eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilo- 
meter in der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile 
darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als 
der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen 
Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit 
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei 
Straßenkreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus 
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche 
Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner 
beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, 
sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges 
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, 
muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls 
sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten 
gebracht werden kann. 
8 18. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen sowie die Führer von Fuhr- 
werken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungs- 
zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (6 17 Abs. 3) ist Warnunggzeichen 
zu geben. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde 
oder andere Tiere dadurch unnruhig oder schen werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 
Ziffer 1) abgegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.