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Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei-
beamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizei-
beamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
* 17.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit
das Zeitmaß eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilo-
meter in der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile
darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als
der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen
Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei
Straßenkreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche
Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner
beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege,
sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls
sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten
gebracht werden kann.
8 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung
stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen sowie die Führer von Fuhr-
werken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungs-
zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (6 17 Abs. 3) ist Warnunggzeichen
zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde
oder andere Tiere dadurch unnruhig oder schen werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1
Ziffer 1) abgegeben werden.