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Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Aehnlichkeit mit Feuer-
signalen haben, ist nicht statthaft.
erkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraft-
fahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge
Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren
sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder
Sachen hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles
gebotene Hilfe zu leisten.
*E 10.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhmwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern,
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach
rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichteit nicht
Vestatten, solange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten
beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Auf-
zilgen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhmnwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern,
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf
Nadfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der
Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer Genehmigung der Polizeibehörde
zulässig.
8 21.
Seitens der Polizeibehörde kann durch allgemeine Vorschriften oder durch
besondere, für einzelne Fälle getroffene Anordnungen, soweit der Zustand der
Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraft-
fahrzeugen auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt,
insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herab-
gesetzt werden.
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