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Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch
öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis
zu bringen.
8 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Landespolizeibehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen
festsetzt.
Dasselbe gilt für Zuverlässigkeitsfahrten.
8 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund einer Erlaubnis
der Polizeibehörde zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen
und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schad-
haft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung.
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
8 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt
in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen
Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende
besondere Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Ammeldung und über die Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in
den §§ 4, 5 finden auf dic außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine An-
wendung, sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen kann,
daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen
Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen,
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug
hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das.
Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkrafnvagen das Höchst-
gewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerk
einer deutschen Behörde versehen sein.
) -Die anßerdeutschen Kraftfahrzeuge miüssen an Stelle der durch §§ 7,
10 vorgeschriebenen polizcilichen Kennzeichen ein besonderes länglich-
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