Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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tragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer 
zuzuteilen hat. 6 
F. Untersagung des Betriebs. 
8 25. 
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter- 
suchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Ver- 
ordnung zu stellenden Anforderungen entspricht. 
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genligen, können durch 
die Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen 
werden. 
8 26. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von 
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen 
von Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit durch die Polizeibehörde 
untersagt werden. Sie haben alsdann das ausgestellte Zeugnis (5 14 Abs. 1) 
der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse 
(* 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungs- 
vermerk zu löschen. 
G. Strafbestimmungen. 
5 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Ge- 
mäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgeselzbuchs mit Geldstrafe bis zul 
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
H. Ausnahmen. 
8 268. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: 
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr 
Verwendung finden, 
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, 
) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden 
und für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen 
(Droschken, Omnibusse usw.). 
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur 
Führung des Kennzeichens entbunden werden:
	        
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