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tragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer
zuzuteilen hat. 6
F. Untersagung des Betriebs.
8 25.
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter-
suchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht genligen, können durch
die Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen
werden.
8 26.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von
Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen
von Kraftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit durch die Polizeibehörde
untersagt werden. Sie haben alsdann das ausgestellte Zeugnis (5 14 Abs. 1)
der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse
(* 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungs-
vermerk zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
5 27.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Ge-
mäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgeselzbuchs mit Geldstrafe bis zul
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
8 268.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
a) Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr
Verwendung finden,
b) Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
) Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden
und für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen
(Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur
Führung des Kennzeichens entbunden werden: