Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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a leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge 
mit einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 
15 Kilometer in der Stunde, 
b) Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma 
des Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu 
einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer 
laufender Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen 
in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser 
Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 
* 18 Abs. 4, §§ 23, 25, 26 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung 
sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Keunzeichens (§ 10) befreit. 
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der 
* 3 Abs. 1 Ziffer 4, §& 17, 19, 23 ausgenommen. 
* 29. 
Im Simne dieser Verordnung gelten als „Polizeibehörde“ die Fürstlichen 
Landratsämter, in der Stadt Gern# der Stadtrat, als „Landespolizeibehörde“ 
das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. 
J. Schlußbestimmung. 
8 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Gera, den 1. September 1906. 
Fürstliches Ministerlum. 
v. Hinüber.
	        
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