Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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und diesen gegen das genannte Fürstentum gewährt, stehen den beiden vertragschließenden 
Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts und umgekehrt diesen gegen die vertrag- 
schließenden Negierungen zu. Demzusolge erfolgt die Stellung zur Disposition, die Versetzung 
in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienste usw. nach Maßgabe der für die Zivil- 
staasdiener des Fürstentums Reuß jüngerer Linie bestehenden gesetzlichen Normen durch die 
beiden vertragschließenden Regierungen. 
Ansprüche auf das sogenaunte Gnadenquartal und auf Witwen= und Waisen- 
Pension haben 
o) die Hinlerbliebenen der im Arlikel 0 bezeichneten Beamten gegen den Fiskus 
besjcnigen Staates, dessen Regierung die Besehung der von dem Beamten 
innegehablen Stelle zustcht, 
b) die Hinterbliebenen derjenigen im Artikel 8 bezeichneten Beamten, welche 
aus dem privativen Dienst eines der beiden vertragschließenden Staalen in 
den Gemeinschaftsdienst übernommen worden sind, gegen den Fiskus dieses 
taales, 
I) die Hinterbliebenen der sonstigen im Artikel 8 bezeichneten Beamten gegen 
den Fiokus desjenigen Staates, dessen Regierung bei der Anstellung des 
Beamten die Fürsorge für seine Himerbliebenen durch Vereinbarung mit 
der anderen Regierung Übernommen hat, 
je nach den in dem betressenden Staate geltenden Vorschriften. 
Art. 10. 
Der Verpflichtungscid ist auf die Landesfürsten und die Verfassungen der vertrag- 
schließenden beiden Siaaten zu richten. 
Art. 11. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuergesetzen des 
Färstentums Rcuß jüngerer Linie zu den Staatssteuern herangezogen. Die von ihnen 
erhobenen Steuerbcträge sließen in die Kasse des Landgerichts. 
Art. 12. 
Hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse der beim Landgericht angestellten Beamten bleiben 
die bestehenden Festsetzungen in Kraft. Abänderungen der letzteren unterliegen der Vereinbarung 
der beiden vertragschließenden Regierungen. Es ist jedoch jeder Regierung unbenommen, 
aus privativen Mitteln ihres Staales einzelnen Beamten Gehaltszulagen zu gewähren. 
#rt. 13. 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung der 
anderen einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, 
Remunerationen oder Nebenämter verleihen.
	        
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