Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Art. 14. 
Unbeschadet des dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden Aussichtsrechts 
werden die aus der Landesjustizoerwaltung flichenden Befugnisse in Beziehung auf das 
Landgericht von den Justizverwallungen der vertragschließenden Siaaten gemeinschaftlich 
ausgetibt. 
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der Regierung 
des Fürstenlums Reuß jüngerer Cinic vermittelt. 
Keinen Aufschub leidende einstweilige Mahregeln sowie Versügungen von unter-- 
geordneter Bedeutung kann die Regierung des Fürstentums Rcuß jüngerer Linie als geschäfts- 
führende Regierung selbständig tressen. 
Dasselbe gilt bezigglich der bei dem Landgericht bestehenden Staalsanwaltschaft 
unbeschadet der aus § 147 des Gerichlsversassungsgesetzes sich ergebenden Besugnis der 
Landesjustizuerwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem beireffenden Siaate 
erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche Anweisung zu erkeilen. 
rt. 15. 
Die Dienstaussicht über die Amtsgerichte des Flstentmis Reuß jüngerer Linie wird 
durch den Präsidenten des Landgerichts, die Dienstaussicht über die zum Sandgerichtsbezirke 
hehörigen Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichte durch denjenigen Direktor ausgelibt, welcher 
die vom Großherzogtum Sachsen zu besetende Direktorstelle innc hat. Jedoch bleibt jeder 
der beiden vertragschließenden Regierungen vorbehalten, dieses Aussichtsrecht für die Amts- 
gerichte ihres Staatsgebicis einem anderen Mitgliede des Landgerichts zu Übertragen. 
In Angelegenheiten, welche die Aussicht über die Amtsgerichte und die Amtsanwälte 
betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der andern Regierung nicht gebunden. 
Art. 16. 
Soweit die Zuständigkeit des Landgerichts sich nicht aus reichsrechtlichen Vorschriften 
ergibt, sind für sie die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Staatsgebicis maßgebend, aus 
welchem die Sache erwachsen ist. 
Art. 17. 
Die bei dem Landgericht errichtete gemeinschaftliche Kasse bleibt bestehen; aus ihr 
werden die gesamten jeweilig vereinbarten persönlichen und die sachlichen Aufwendungen für 
das Landgcricht und die Staatsamwaltschaft bei demselben bestritten. 
Nrt. 18. 
Die jährliche Prüfung und Feststellung der Kassenrechnungen, die Anordnung von 
NReuisionen und Kassenstürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden Regierung, welche Über 
die Ergebnisse der Regierung des Großherzogtums Sachsen Mitleilung machen wird. Letzlere 
kann Einsichmahme in die geführten Rechnungen beanspruchen.
	        
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