363
Art. 14.
Unbeschadet des dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden Aussichtsrechts
werden die aus der Landesjustizoerwaltung flichenden Befugnisse in Beziehung auf das
Landgericht von den Justizverwallungen der vertragschließenden Siaaten gemeinschaftlich
ausgetibt.
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der Regierung
des Fürstenlums Reuß jüngerer Cinic vermittelt.
Keinen Aufschub leidende einstweilige Mahregeln sowie Versügungen von unter--
geordneter Bedeutung kann die Regierung des Fürstentums Rcuß jüngerer Linie als geschäfts-
führende Regierung selbständig tressen.
Dasselbe gilt bezigglich der bei dem Landgericht bestehenden Staalsanwaltschaft
unbeschadet der aus § 147 des Gerichlsversassungsgesetzes sich ergebenden Besugnis der
Landesjustizuerwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem beireffenden Siaate
erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche Anweisung zu erkeilen.
rt. 15.
Die Dienstaussicht über die Amtsgerichte des Flstentmis Reuß jüngerer Linie wird
durch den Präsidenten des Landgerichts, die Dienstaussicht über die zum Sandgerichtsbezirke
hehörigen Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichte durch denjenigen Direktor ausgelibt, welcher
die vom Großherzogtum Sachsen zu besetende Direktorstelle innc hat. Jedoch bleibt jeder
der beiden vertragschließenden Regierungen vorbehalten, dieses Aussichtsrecht für die Amts-
gerichte ihres Staatsgebicis einem anderen Mitgliede des Landgerichts zu Übertragen.
In Angelegenheiten, welche die Aussicht über die Amtsgerichte und die Amtsanwälte
betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der andern Regierung nicht gebunden.
Art. 16.
Soweit die Zuständigkeit des Landgerichts sich nicht aus reichsrechtlichen Vorschriften
ergibt, sind für sie die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Staatsgebicis maßgebend, aus
welchem die Sache erwachsen ist.
Art. 17.
Die bei dem Landgericht errichtete gemeinschaftliche Kasse bleibt bestehen; aus ihr
werden die gesamten jeweilig vereinbarten persönlichen und die sachlichen Aufwendungen für
das Landgcricht und die Staatsamwaltschaft bei demselben bestritten.
Nrt. 18.
Die jährliche Prüfung und Feststellung der Kassenrechnungen, die Anordnung von
NReuisionen und Kassenstürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden Regierung, welche Über
die Ergebnisse der Regierung des Großherzogtums Sachsen Mitleilung machen wird. Letzlere
kann Einsichmahme in die geführten Rechnungen beanspruchen.