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Art. 23.
Die Kosten der Strasvollstreckung, welche durch die Staatsanwaltschaft beim Gandgericht
oder auf deren Ersuchen erfolgt, werden von dem Staate getragen, aus dessen Gebicte die
Strafsache erwachsen ist.
Art. 24.
Zwischen dem Landgericht und den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks sowie
zwischen diesen Amtagerichten untereinander sindet in einzelnen Rechtssachen eine Erhebung
von Gebühren nicht statt; bare Auslagen aber werden mar insoweit erstattet, als sie durch
eine auf Ersuchen ersolgte Ublieserung oder Strasvollstreckung entstanden sind.
immt ein Gericht in einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtssache eine
Handlung vor, für welche besondere Gebühren bestimmt sind, so kann es diese von der
zahlungspflichtigen Partei einziehen.
Der Betrag der Auslagen, welche bei einem Gericht in einer bei einem anderen
Gericht anhängigen Rechtssache erwachsen, ist diesem Gericht mitzuteilen. Das Necht des
lezteren, die Auslagen von der zohlungspflichtigen Partei einzuzichen, bleibt unberührt.
Art. 25.
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichsgesetgebung
Anwendung findel, nach den Gesetzen des Staates berechnet, aus welchem die betreffende
Sache an das Landgericht erwachsen ist.
Art. 20.
Geldstrafen und Gerichtskosten in den beim Landgericht in erster Instanz anhängigen
Sachen sliehen in die gemeinschaftliche Kasse, in den Sachen, welche sonst an das Landgericht
comnen, in die Kasse des Staates, dem das mit der Sache in erster Iustanz besaßte Gericht
angehö
Art. 27.
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, soweit sie
nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse Deckung sinden, von den
vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältnis ihrer zum Landgerichtsbezirk gehörigen
Bevölkerungen ausgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebnis der jeweiligen letzten Volks-
zählung die Grundlage und zwvar je von dem auf das Jahr, in welchem die Zählung statt-
gesunden hat, solgenden Kalenderjahre ab.
Die Beiträge sind in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 28.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1907 in Krast. Bis zum
I. Oktober 1929 kann er von keinem Teile gekündigt werden.