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(V.
#Zu Art. 20.
Das gesamte Mobiliarinventar des Landgerichts und der Staatsanwalischaft, ein-
schließlich desjenigen des Schwurgerichts, gehört beiden Staaten nach Mahgabe der Bevölkerungs-
zisser des Fürstenmums Reuß jüngerer Linie und des Neustädter Kreises des Großherzogtums
Sachsen gemeinschaftlich.
ofern für elwa weiter erforderliche Geschäftsrämme Mobiliarinventar neu zu
beschafsen in werden die Kosten dieser Beschaffung aus der Landgerichtslasse bestrilten.
s Fürstentum Reuß jüngerer Linie wird für die Geschäftsräume des Landgerichts
noch ein *“- für einen Richter bereitstellen. Auf spätere Erweilerungen der Geschäfts-
räunte sindet Arlikel 20 Absaß 2 des Staalsvertrags Anwendung.
V.
In Art. 21.
Die Entschädigung, welche nach Artikel 21 Absatz 2 zu gewähren ist, und die Er-
stattung des Aufwandes, welche nach Antikel 21 Absatz 3 staltzufinden hat, erfolgen nach
Tagesbauschsäyen, über deren Höbe die beiden vertragschliecenden Regierungen sich ver-
ständigen. Ebenso verständigen sich diese Negierungen darüber, in welchen Zeitabschnitten
die Zahlungen zu leisten sind.
Der Arbeitsüberverdienst der im Artikel 21 bezeichneten Gefangenen verbleibl dem
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Auf Grund der Auseinandersetzung, welche hinsichtlich des zum Teil auf gemeinsame
Kosten beschaßten noch vorhandenen Mobiliarinventars des Gerichsgefängnisses in Gera statt-
gesunden hat, überläßt das Großherzogtum Sachsen dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie
dieses Moobiiarinwemtar zu ausschließlichem Eigentmn.
t nach Vereinbarung beider Negierungen beim Gerichtsgefängnis in Gera
Oemeinschstateamr tätig sind, soll hierfür seitens des Fürstentums Reuß jüngerer Linie eine
Entschädigung in die Landgerichtskasse nicht gezahlt werden.
VI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprolokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der
Staatsvertrag vom heutigen Tage über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft.
Leipzig, den 27. Dezember 1900.
(L. S.) Dr. Walther Schuhmann.
(L. S.) Nichard Kühn.