Berwaltung.
Geischäfts
ührung und
Vertretung
der Anstall.
Die Anstalt ist rechtsfähig.
Sie wird durch einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand verwaltet.
Von diesen werden zwei Mitglieder und je ein Stellvertreter derselben
vom Ministerium ernannt. Die übrigen drei Mitglieder werden gewählt, und
zwar je eins von den beiden Bezirksausschilssen aus der Zahl der Landwirte
des Bezirks, eins von der Handwerkskammer aus der Zahl der Innungsfleischer=
meister des Fürstentums.
834.
Von den beiden vom Ministerium ernannten Mitgliedern führt das eine
den Vorsitz im Vorstande, dem anderen liegt die Leitung der Kassengeschäfte ob.
Der Vorsitzende des Vorstandes ernennt für jeden Gemeindebezirk des
Fürstentums einen Vertreter der Anstalt und macht die Namen derselben öffent-
lich bekannt.
8 4.
Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse regelmäßig in den vom Vor-
sitzenden nach seinem Ermessen oder auf Antrag von wenigstens 2 Vorstands-
mitgliedern — alljährlich mindestens einmal — unter Bezeichnung der einzelnen
Gegenstände der Tagesordnung zu berufenden Vorstandssitzungen.
Der Beschlußfassung des Gesamtvorstandes unterliegt, abgesehen von den
in den 85 14, 16, 20 dieses Gesetzes bezeichneten Gegenständen, insbesondere die
Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung, bei der die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder entscheidet, ist die Amvesenheit von mindestens 4 Mitgliedern er-
forderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag-
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung eine es
selbst oder seine nächsten Angehörigen angehende Angelegenheit betrifft.
Ein Beschluß ist auch bei schriftlicher Zustimmung sämtlicher Mitglieder
des Vorstandes gültig.
8 5.
Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Anstalt nach außen gerichtlich
und aupßergerichtlich.
Die Anstalt verpflichtende Urkunden sind, abgesehen von den Aufnahme=
scheinen G 9 dieses Gesetzes), von zwei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen.