Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Berwaltung. 
Geischäfts 
ührung und 
Vertretung 
der Anstall. 
Die Anstalt ist rechtsfähig. 
Sie wird durch einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand verwaltet. 
Von diesen werden zwei Mitglieder und je ein Stellvertreter derselben 
vom Ministerium ernannt. Die übrigen drei Mitglieder werden gewählt, und 
zwar je eins von den beiden Bezirksausschilssen aus der Zahl der Landwirte 
des Bezirks, eins von der Handwerkskammer aus der Zahl der Innungsfleischer= 
meister des Fürstentums. 
834. 
Von den beiden vom Ministerium ernannten Mitgliedern führt das eine 
den Vorsitz im Vorstande, dem anderen liegt die Leitung der Kassengeschäfte ob. 
Der Vorsitzende des Vorstandes ernennt für jeden Gemeindebezirk des 
Fürstentums einen Vertreter der Anstalt und macht die Namen derselben öffent- 
lich bekannt. 
8 4. 
Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse regelmäßig in den vom Vor- 
sitzenden nach seinem Ermessen oder auf Antrag von wenigstens 2 Vorstands- 
mitgliedern — alljährlich mindestens einmal — unter Bezeichnung der einzelnen 
Gegenstände der Tagesordnung zu berufenden Vorstandssitzungen. 
Der Beschlußfassung des Gesamtvorstandes unterliegt, abgesehen von den 
in den 85 14, 16, 20 dieses Gesetzes bezeichneten Gegenständen, insbesondere die 
Feststellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung, bei der die Mehrheit der erschienenen 
Mitglieder entscheidet, ist die Amvesenheit von mindestens 4 Mitgliedern er- 
forderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag- 
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung eine es 
selbst oder seine nächsten Angehörigen angehende Angelegenheit betrifft. 
Ein Beschluß ist auch bei schriftlicher Zustimmung sämtlicher Mitglieder 
des Vorstandes gültig. 
8 5. 
Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Anstalt nach außen gerichtlich 
und aupßergerichtlich. 
Die Anstalt verpflichtende Urkunden sind, abgesehen von den Aufnahme= 
scheinen G 9 dieses Gesetzes), von zwei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen.
	        
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