Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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schädigung. 
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Dieser hat bei Annahme des Versicherungsantrags das Tier durch An- 
bringung einer Ohrmarke kenntlich zu machen, den Versicherungswert desselben 
auf Grund der Angaben des Versicherungsnehmers und gegebenen Falles nach 
Gehör von Sachverständigen festzustellen und gegen Zahlung des Versicherungs- 
beitrags (§ 20 dieses Gesetzes) dem Antragsteller einen Aufnahmeschein auszu- 
fertigen. In der Regel ist als Versicherungswert der Verkaufspreis anzunehmen. 
Die Gültigkeit des Aufnahmescheines, von dem der Vertreter der Anstalt 
je eine Abschrift für seine Akten und die des Anstaltsvorstandes zurückbehält, 
erlischt mit dem Ablauf des 24. Tages, von seiner Ausstellung an gerechnet. 
8 10. 
Gegen 
a. die Ablehnung eines Verücherungsantrags, 
b. die Feststellung des Wertes des Tieres und des Versicherungs- 
beitrags durch den Vertreter der Anstalt 
ist Beschwerde an den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes nachgelassen. Der 
Vorsitzende entscheidet gegebenen Falles nach Gehör von Sachverständigen. 
Die Beschwerde ist binnen achttägiger ausschließlicher, mit der Eröffnung 
der Entschließung des Vertreters der Anstalt beginnender Frist einzulegen. 
Kosten unbegründeter Beschwerden können dem Beschwerdeführer zur Last 
gelegt werden. 
Die Entscheidung des Anstaltsvertreters, daß der Schaden 5 Mark nicht 
übersteigt (s. & 11 dieses Gesetzes), ist endgültig. 
5 11. 
Vergütet wird der volle Schaden, welcher dem Viehbesitzer dadurch er- 
wächst, daß bei Vornahme der Fleischbeschau das Fleisch des versicherten Tieres 
a. zum Genusse für Menschen untauglich G 9 des Reichsgesetzes 
vom 3. Juni 1900), 
b. zum Genusse für Menschen nur bedingt tauglich (§ 10 daselbst), 
c. zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem 
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt (5 6 des Aus- 
führungsgesetzes zum Reichsgesetze in Verbindung mit § 24 des 
letzteren und § 40 der Bekanntmachung A des Bundesrats vom 
30. Mai 1902) 
erklärt wird.
	        
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