Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 19. 
Der Staat stellt der Anstalt als Betriebsfonds ein unverzinsliches Dar- s und 
lehn von 9000 Mark zur Verfügung. wabene 
Auch übernimmt derselbe die nach § 6 dieses Gesetzes an die vom aufwand. 
Ministerium ernannten Vorstandsmitglieder zu zahlenden Vergütungen und die 
Tagegelder und Reisekosten der gewählten Mitglieder des Vorstandes. 
8 20. 
Die weiteren Mittel zur Erfüllung des Zweckes der Anstalt werden durch 
Beiträge der Versicherungsnehmer aufgebracht. 
Die Höhe dieser Beiträge wird derart geregelt, daß 
u. für männliches Nindvieh über 300 M. Wert, 
b. „ weibliches 
¾! n/„ mesches 1 Nindvieh unter 300 M. Wert, 
e. „Kälber, 
Schneint üörr über ) 100 M. Wert 
besondere Beiträge nach — in der Regel von 6 zu 6 Monaten, vom Vor- 
stande festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht werden. 
8 21. 
Der Versicherungsbeitrag ist, dafern sich nicht besondere Bedenken ergeben, 
vom Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes zurückzuerstatten, wenn das versicherte 
Tier vor der Schlachtung und vor Ablauf der im § 9 gesetzten Frist von 
24 Tagen gestorben ist. 
8 22. 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines versicherungs- Strasbt 
pflichtigen Schlachttieres zur Schlachtviehversicherung wird mit Geldstrafe bis zu summungen 
150 Mark oder Haft bestraft. 
Fleischer oder dritte Personen, welche zur Ausführung von Schlachtungen 
herangezogen werden und die Tötung oder Zerlegung des Tiercs vornehmen, 
bevor die Anmeldung im Sinne des § p dieses Gesetzes erfolgt ist, werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bestraft.
	        
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