Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 2. 
Wer rohes oder zubereitetes Fleisch (siehe § 4 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900) von Schweinen und Wildschweinen zum Zwecke des Genusses für 
Menschen von auswärts bezieht, ist verpflichtet, dasselbe längstens innerhalb 
30 Stunden nach der Einführung durch den zuständigen Trichinenschauer auf 
Trichinen untersuchen zu lassen, sowcit nicht eine solche amtliche Untersuchung 
innerhalb des Deutschen Reiches bereits stattgefunden hat oder der Ausnahme- 
fall des § 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 vorliegt. 
Die bereits auswärts erfolgte amtliche Untersuchung des Fleisches ist — 
soweit das letztere ausschließlich im eigenen Haushalte des Einführenden ver- 
wendet werden soll, jedoch nur auf Verlangen der Polizeibehörde — dem 
Trichinenschauer nachzuweisen. 
Dieser Nachweis wird geführt durch Beibringung einer Bescheinigung der 
Polizeibehörde des Ursprungsortes darüber, daß die Untersuchung auf Trichinen 
für alles zum Versand oder zur Verwendung kommende Fleisch von Schweinen 
bezw. Wildschweinen eingeführt ist, oder durch eine amtliche Bescheinigung, daß 
die Schweine bezw. Wildschweine, von denen das eingeführte Fleisch herrührt, 
untersucht und trichinenfrei befunden worden sind. 
er Nachweis kann erlassen werden, wenn dem Trichinenschauer bekannt 
ist, daß am Ursprungsorte die amtliche Trichinenschau besteht. 
§ 3. 
Das der Untersuchung unterliegende Fleisch von Schweinen und Wild- 
schweinen darf erst dann zum Genusse zubereitet bezw. verkauft oder an andere 
überlassen werden, wenn die Trichinenfreiheit desselben von dem Trichinenschauer 
bescheinigt bezw. der nach Abs. 2 und 3 des vorstehenden Paragraphen erforder- 
liche Nachweis geführt ist. 
Die Bescheinigung der Trichinenfreiheit erfolgt durch Aufdrückung eines 
eirunden Stempels von mindestens 5 cm Länge und 2 / em Breite in blauer 
Farbe auf die einzelnen Teile des Tieres (vergl. § 44 Abs. 1 Ziff. III sowie 
Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen & des Bundesrates). 
  
   
  
  
trichluenfrei 
  
  
(Schaubezirk.)
	        
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