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Wer rohes oder zubereitetes Fleisch (siehe § 4 des Reichsgesetzes vom
3. Juni 1900) von Schweinen und Wildschweinen zum Zwecke des Genusses für
Menschen von auswärts bezieht, ist verpflichtet, dasselbe längstens innerhalb
30 Stunden nach der Einführung durch den zuständigen Trichinenschauer auf
Trichinen untersuchen zu lassen, sowcit nicht eine solche amtliche Untersuchung
innerhalb des Deutschen Reiches bereits stattgefunden hat oder der Ausnahme-
fall des § 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 vorliegt.
Die bereits auswärts erfolgte amtliche Untersuchung des Fleisches ist —
soweit das letztere ausschließlich im eigenen Haushalte des Einführenden ver-
wendet werden soll, jedoch nur auf Verlangen der Polizeibehörde — dem
Trichinenschauer nachzuweisen.
Dieser Nachweis wird geführt durch Beibringung einer Bescheinigung der
Polizeibehörde des Ursprungsortes darüber, daß die Untersuchung auf Trichinen
für alles zum Versand oder zur Verwendung kommende Fleisch von Schweinen
bezw. Wildschweinen eingeführt ist, oder durch eine amtliche Bescheinigung, daß
die Schweine bezw. Wildschweine, von denen das eingeführte Fleisch herrührt,
untersucht und trichinenfrei befunden worden sind.
er Nachweis kann erlassen werden, wenn dem Trichinenschauer bekannt
ist, daß am Ursprungsorte die amtliche Trichinenschau besteht.
§ 3.
Das der Untersuchung unterliegende Fleisch von Schweinen und Wild-
schweinen darf erst dann zum Genusse zubereitet bezw. verkauft oder an andere
überlassen werden, wenn die Trichinenfreiheit desselben von dem Trichinenschauer
bescheinigt bezw. der nach Abs. 2 und 3 des vorstehenden Paragraphen erforder-
liche Nachweis geführt ist.
Die Bescheinigung der Trichinenfreiheit erfolgt durch Aufdrückung eines
eirunden Stempels von mindestens 5 cm Länge und 2 / em Breite in blauer
Farbe auf die einzelnen Teile des Tieres (vergl. § 44 Abs. 1 Ziff. III sowie
Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen & des Bundesrates).
trichluenfrei
(Schaubezirk.)