Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 4. 
Der Trichinenschauer ist verpflichtet, die ihm obliegende Untersuchung so 
schleunig vorzunehmen, daß die Erledigung der Fleischbeschau (siehe 8 18 der 
Ausführungs-Verordnung vom 15. März 1903, Gesetzsamml. Bd. XXV. S. 22) 
keinen Verzug erleidct. 
B. Aushildung und Anstellung der Trichinenschauer. 
865. 
Da in Zukunft (siehe § 5 Absatz 3 der Ausführungs-Verordnung vom 
15. März 1903) im Fürstentume dem Fleischbeschauer in der Regel auch die 
Trichinenschau obliegt, so hat sich vom 1. Jannar 190 ab der alsdann 
mindestens füuf Wochen dauernde Vorbereitungsunterricht der Fleischbeschauer 
(663 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen B des Bundesrates) auch auf die 
Trichinenschau zu erstrecken, und es ist durch die Prüfung (§ 5 ff. ebendaselbst) 
auch festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Ausübung der 
Trichinenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die 8§ 4 
Absatz 2, 5, 6 und 8 der Prüfungsvorschriften I des Bundesrates finden dabei 
entsprechende Anwendung. 
Besteht der Prüfling die Prüfung, für die er eine Zusatzgebühr von fünf 
Mark zu entrichten hat (siehe § 3 Absatz 4 der Ausführungs-Verordnung vom 
15. März 1903), so erhält er außer dem vom Bundesrate vorgeschriebenen Be- 
fähigungsausweis als allgemeiner Fleischbeschauer noch einen zweiten Ausweis 
über seine Befähigung als Trichinenschauer nach dem beifolgenden Muster A. 
86. 
Die am 31. Mai 1903 nur die Trichinenschau und Finnenschau amtlich 
ausübenden Beschauer können bei bisher tadelloser Dienstführung zur Unter- 
suchung der Schweine auf Trichinen und zur Unterstützung der Tierärzte bei 
der Finnenschau auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Land- 
ratsämtern bezw., soweit Gemeinden mit Schlachthauszwang in Frage kommen, 
von den Vorständen dieser weiter zugelassen werden. 
Sie haben sich aber den alle drei Jahre vor dem beamteten Tierarzte statt- 
findenden Nachprüfungen (§ 10 dieser Verordmumg) zu unterziehen und die hierbei 
in theoretischer und praktischer Hinsicht zur zuverlässigen Ausübung der Trichinen- 
schau und Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertig- 
keiten nachzuweisen. 
1.
	        
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