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8 4.
Der Trichinenschauer ist verpflichtet, die ihm obliegende Untersuchung so
schleunig vorzunehmen, daß die Erledigung der Fleischbeschau (siehe 8 18 der
Ausführungs-Verordnung vom 15. März 1903, Gesetzsamml. Bd. XXV. S. 22)
keinen Verzug erleidct.
B. Aushildung und Anstellung der Trichinenschauer.
865.
Da in Zukunft (siehe § 5 Absatz 3 der Ausführungs-Verordnung vom
15. März 1903) im Fürstentume dem Fleischbeschauer in der Regel auch die
Trichinenschau obliegt, so hat sich vom 1. Jannar 190 ab der alsdann
mindestens füuf Wochen dauernde Vorbereitungsunterricht der Fleischbeschauer
(663 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen B des Bundesrates) auch auf die
Trichinenschau zu erstrecken, und es ist durch die Prüfung (§ 5 ff. ebendaselbst)
auch festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Ausübung der
Trichinenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die 8§ 4
Absatz 2, 5, 6 und 8 der Prüfungsvorschriften I des Bundesrates finden dabei
entsprechende Anwendung.
Besteht der Prüfling die Prüfung, für die er eine Zusatzgebühr von fünf
Mark zu entrichten hat (siehe § 3 Absatz 4 der Ausführungs-Verordnung vom
15. März 1903), so erhält er außer dem vom Bundesrate vorgeschriebenen Be-
fähigungsausweis als allgemeiner Fleischbeschauer noch einen zweiten Ausweis
über seine Befähigung als Trichinenschauer nach dem beifolgenden Muster A.
86.
Die am 31. Mai 1903 nur die Trichinenschau und Finnenschau amtlich
ausübenden Beschauer können bei bisher tadelloser Dienstführung zur Unter-
suchung der Schweine auf Trichinen und zur Unterstützung der Tierärzte bei
der Finnenschau auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Land-
ratsämtern bezw., soweit Gemeinden mit Schlachthauszwang in Frage kommen,
von den Vorständen dieser weiter zugelassen werden.
Sie haben sich aber den alle drei Jahre vor dem beamteten Tierarzte statt-
findenden Nachprüfungen (§ 10 dieser Verordmumg) zu unterziehen und die hierbei
in theoretischer und praktischer Hinsicht zur zuverlässigen Ausübung der Trichinen-
schau und Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertig-
keiten nachzuweisen.
1.