Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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E. Beschwerdeversahren und Gehühren der Frichinenschauer. 
8 16. 
Auf die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Trichinenschauer finden 
die Vorschriften des § 15 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 und 
des § 22 der Ministerial-Verordnung vom 15. März 1903, auf die Gebühren 
der Trichinenschauer die §§ 10 und 13 des vorgenannten Ausführungsgesetzes 
Anwendung. 
F. Straf- und Schlußbeslimmungen. 
817. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
soweit nicht Bestrafungen auf Grund anderer Gesetze, insbesondere des Reichs- 
strafgesetzbuches und des Reichsgesetzes vom 11. Mai 187)9, betreffend den Ver- 
kehr mit Nahrungs= und Genuhhmitteln, einzutreten haben, in Gemäßheit § 27 
Ziffer 3 und 1 und § 28 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 geahndet. 
8 18. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1903 in Kraft. 
Die zu diesem Zeitpunkte von den Trichinenschauern beuutzten Mikroskope 
und sonstigen Hilfsmittel, sowie die bei denselben vorhandenen Stempel, Schau- 
bücher und Formulare dürfen, soweit sie von den Vorschriften dieser Verordnung 
nicht erheblich abweichen, mit Genehmigung der Landratsämter bezw. des Stadt- 
rates zu Gera noch aufgebraucht werden. 
Gera, den 27. März 1903. 
Fürstlich Reuß-M. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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