Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Von zubereitetem Fleische (Pökelsleisch, Schinken und Speckseiten) sind 
von jedem einzelnen Stücke drei fettarme Proben von verschiedenen Stellen und 
womöglich aus der Nähe von Knochen oder Sehnen zu entnehmen. 
85. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer 
bei Speck vier, mithin im ganzen 12, im übrigen sechs, mithin bei ganzen 
Schweinen 24, bei einzelnen Fleischstücken 18 haferkorugroße Stückchen auszu- 
schneiden und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so zu guetschen, daß 
durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist 
das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate 
vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittelst Kalilange zu erweichen, welche 
etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist. 
86. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes 
Präparat bei 30= bis höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig 
durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl 
von Fleischproben und Präparaten, nötigenfallo mit Hilfe stärkerer Vergröße- 
rungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
80. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht 
mehr als 20 Schweine, 40 Speck= oder 20 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 50 Speck- 
oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
8 10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster 
zu führen, in welche die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse ein- 
zutragen und durch die Unterschrift des Beschauers zu beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch 
besondere Schaubücher geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die ab- 
geschlossenen sind 10 Jahre lang aufzubewahren. »
	        
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