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angeordneten, vor der Schlachtung stattfindenden äußeren Beschau verbunden
werden.
8 4.
Der Fleischbeschauer hat für gleichlautende Ausfüllung der Ziffern 1 und II
des Versicherungsscheines auf allen drei Exemplaren zu sorgen und ein Exemplar
alsbald gegen Zahlung der Versicherungsprämie dem Versicherungsnehmer wieder
auszuhändigen.
Die Versicherungsscheine sind außerdem an der dafür vorgesehenen Stelle
während eines Geschäftsjahres innerhalb des Fleischbeschaubezirkes fortlaufend
mit Nummern zu versehen.
Das zweite Exemplar des Versicherungsscheines ist am ersten Wochentage
eines jeden Monats portofrei an den Anstaltsvorstand einzusenden, das dritte
Exemplar aber, nach laufenden Nummern geordnet, während des Geschäftsjahres
und mindestens noch ein Jahr lang nach Ablauf desselben sorgfältig aufzu-
bewahren. Die zweiten Exemplare sind beim Vorstande der Anstalt nach Ablauf
des Geschäftsjahres noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 5.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im
Verwaltungswege in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangs-
vollstreckung im Vervaltungswege betreffend (Gesetzs. XXIII S. 202 ff.).
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind in den Städten
die Gemeindevorstände, für die Ubrigen Orte die Landratsämter.
86.
Wird ein Tier auf Grund des § 8 des Gesetzes von der Versicherung
ausgeschlossen, so hat der Fleischbeschaner dem Antragsteller eine Bescheinigung
nach dem in Anlage B mitgeteilten Formulare auszustellen.
*
§ 7. -
Alle Formulare werden vom Vorstande der Anstalt unentgeltlich geliefert.
98 8.
Die Anbringung der Ohrmarke zur Keuntlichmachung des versicherten
Tieres (69 Abs. 2 des Gesetzes) hat auf Kosten des Versicherungsnehmers durch
den Fleischbeschauer zu erfolgen.
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