Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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angeordneten, vor der Schlachtung stattfindenden äußeren Beschau verbunden 
werden. 
8 4. 
Der Fleischbeschauer hat für gleichlautende Ausfüllung der Ziffern 1 und II 
des Versicherungsscheines auf allen drei Exemplaren zu sorgen und ein Exemplar 
alsbald gegen Zahlung der Versicherungsprämie dem Versicherungsnehmer wieder 
auszuhändigen. 
Die Versicherungsscheine sind außerdem an der dafür vorgesehenen Stelle 
während eines Geschäftsjahres innerhalb des Fleischbeschaubezirkes fortlaufend 
mit Nummern zu versehen. 
Das zweite Exemplar des Versicherungsscheines ist am ersten Wochentage 
eines jeden Monats portofrei an den Anstaltsvorstand einzusenden, das dritte 
Exemplar aber, nach laufenden Nummern geordnet, während des Geschäftsjahres 
und mindestens noch ein Jahr lang nach Ablauf desselben sorgfältig aufzu- 
bewahren. Die zweiten Exemplare sind beim Vorstande der Anstalt nach Ablauf 
des Geschäftsjahres noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 
§ 5. 
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im 
Verwaltungswege in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangs- 
vollstreckung im Vervaltungswege betreffend (Gesetzs. XXIII S. 202 ff.). 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind in den Städten 
die Gemeindevorstände, für die Ubrigen Orte die Landratsämter. 
86. 
Wird ein Tier auf Grund des § 8 des Gesetzes von der Versicherung 
ausgeschlossen, so hat der Fleischbeschaner dem Antragsteller eine Bescheinigung 
nach dem in Anlage B mitgeteilten Formulare auszustellen. 
* 
§ 7. - 
Alle Formulare werden vom Vorstande der Anstalt unentgeltlich geliefert. 
98 8. 
Die Anbringung der Ohrmarke zur Keuntlichmachung des versicherten 
Tieres (69 Abs. 2 des Gesetzes) hat auf Kosten des Versicherungsnehmers durch 
den Fleischbeschauer zu erfolgen. 
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