Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Die Fleischbeschauer haben solche Merkzeichen vom Vorstande der Anstalt 
gegen Erstattung der baren Auslagen zu beziehen. Die zur Befestigung der 
Merkzeichen etwa erforderlichen Werkzeuge werden den Fleischbeschauern zur Be- 
nutzung während der Dauer ihres Amtes vom Vorstande der Anstalt unentgelt- 
lich verabfolgt. 
Die Anbringung der Merkzeichen hat stets am rechten Ohre des ver- 
sicherten Tieres zu erfolgen, und ist nach der vom Anstaltsvorsitzenden noch 
näher zu erteilenden Anweisung zu bewirken. Fehlt einem Tiere das rechte 
Ohr, so ist das linke zu benutzen. 
Das Merkzeichen besteht in einer Blechmarke, die außer den Buchstaben 
R. j. L. (das ist Reuß j. L.) und den Buchstaben U, 0 oder 0 (das bedeutet 
unterländischer bez. oberländischer Bezirk, bez. Gera) eine Bezeichnung des Fleisch- 
beschaubezirkes nach seiner Nummer und die laufende Nummer enthält. 
Bei Hausschlachtungen und in den Fällen, in welchen die Lebendbeschan 
behufs Aufnahme in die Versicherung und die Beschau des geschlachteten Tieres 
von ein und demselben Fleischbeschauer vorgenommen wird, darf die Anbringung 
der Ohrmarke unterbleiben. 
§ 9. 
Tritt bei einem versicherten Tiere im Staatsinlande ein Schadenfall ein, 
d. h. ergibt die nach der Schlachtung vom zuständigen Fleischbeschauer vorge- 
nommene Beschau, daß das Fleisch eines versicherten Tieres untauglich oder nur 
bedingt tanglich oder zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem 
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, oder daß 
einzelne Organe oder Fleischteile zu beanstanden sind (§ 11 des Gesetzes), so hat 
der Fleischbeschauer sich zunächst zu vergewissern, daß das versicherte Tier mit 
dem geschlachteten identisch ist und, wenn er nach dieser Richtung keine Zweifel 
hegt, die Identität unter lb und den Befund der Beschau unter la auf der Ricck- 
seite des Versicherungsscheines nach Anleitung des Formulars in Anlage & zu 
bescheinigen. 
Hat der Fleischbeschauer dagegen Zweifel, daß das geschlachtete Tier mit 
dem versicherten identisch ist, so hat er dies auf dem Formulare ebenfalls unter 
ld durch Hinzufilen entsprechender Worte, z. B. „noch zu erbringen ist“, er- 
kennbar zu machen. 
  
§ 10. 
Nach Eintragung des Befundes der Beschau in den Versicherungsschein 
6 9) hat der Fleischbeschauer, nachdem das Tier ordnungsmäßig ausgekülhlt ist,
	        
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