Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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bald die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 bis 15 des Gesetzes erfüllt sind, 
insbesondere die Identität des versicherten und desjenigen Tieres nachgewiesen 
ist, für welches die Entfchädigung beansprucht wird. Zu einer weiteren Prüfung 
der Legitimation des die Entschädigung Fordernden ist die Anstalt nicht verpflichtet. 
§ 15. 
Tritt bei einem versicherten Tiere bei der Schlachtung im Staatsauslande 
ein Schadensfall ein, so ist außer einer genauen Prilfung, ob die Voraussetzungen 
der §5 12 und 13 des Gesetzes erfilllt sind, besonders sorgfältig die Identität 
des geschlachteten mit dem versicherten Tiere zu prüfen. Zu diesem Behnfe hat 
der die Entschädigung Beanspruchende zugleich mit dem Versicherungsscheine die 
Ohrmarke einzusenden. 
8 16. 
In Orten, an denen sich ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus- 
zwang befindet, hat der Schlachthofdirektor bezw. dessen Vertreter die in dieser 
Verordnung und dem Gesetze vom 12. März 1903 den Anstaltsvertretern zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen. 
§5 17. 
Über die vereinnahmten Versicherungsbeiträge haben die Vertreter der 
Anstalt eine einfache Rechuung (Anlage C) zu führen und die Geldbeträge am 
ersten Wochentage eines jeden Monats, im übrigen, sobald deren Summe den 
Betrag von einhundert Mark erreicht, an die Schlachtviehversicherungsanstalt zu 
Gera einzusenden. Die Art der Zusendung der Gelder an die Anstalt wird den 
Vertretern überlassen, jedoch mit der Maßgabe, daß durch dieselbe niemals höhere 
Kosten als das Postanweisungsporto entstehen dürfen, und daß die Vertreter 
für den richtigen Eingang verantwortlich sind. 
Wird das Geld durch Postanweisung Übersendet, so ist das Porto 
— ebenso wie das für Einsendung des abgetrennten Rechnungsduplikates und 
der Versicherungsscheine — am Betrage zu kürzen und gilt der Postschein 
als Qnittung. 
Die Rechnungsformulare sind so eingerichtet, daß sie gleich neben der 
Rechnung ein Duplikat enthalten, welches am Monatsschlusse abzutrennen und 
gleichzeitig mit den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen und den gemäß § 4 
Abs. 3 dieser Verordmung einzusendenden Versicherungsscheinen an den Anstalts- 
vorstand einzusenden ist.
	        
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