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bald die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 bis 15 des Gesetzes erfüllt sind,
insbesondere die Identität des versicherten und desjenigen Tieres nachgewiesen
ist, für welches die Entfchädigung beansprucht wird. Zu einer weiteren Prüfung
der Legitimation des die Entschädigung Fordernden ist die Anstalt nicht verpflichtet.
§ 15.
Tritt bei einem versicherten Tiere bei der Schlachtung im Staatsauslande
ein Schadensfall ein, so ist außer einer genauen Prilfung, ob die Voraussetzungen
der §5 12 und 13 des Gesetzes erfilllt sind, besonders sorgfältig die Identität
des geschlachteten mit dem versicherten Tiere zu prüfen. Zu diesem Behnfe hat
der die Entschädigung Beanspruchende zugleich mit dem Versicherungsscheine die
Ohrmarke einzusenden.
8 16.
In Orten, an denen sich ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus-
zwang befindet, hat der Schlachthofdirektor bezw. dessen Vertreter die in dieser
Verordnung und dem Gesetze vom 12. März 1903 den Anstaltsvertretern zu-
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen.
§5 17.
Über die vereinnahmten Versicherungsbeiträge haben die Vertreter der
Anstalt eine einfache Rechuung (Anlage C) zu führen und die Geldbeträge am
ersten Wochentage eines jeden Monats, im übrigen, sobald deren Summe den
Betrag von einhundert Mark erreicht, an die Schlachtviehversicherungsanstalt zu
Gera einzusenden. Die Art der Zusendung der Gelder an die Anstalt wird den
Vertretern überlassen, jedoch mit der Maßgabe, daß durch dieselbe niemals höhere
Kosten als das Postanweisungsporto entstehen dürfen, und daß die Vertreter
für den richtigen Eingang verantwortlich sind.
Wird das Geld durch Postanweisung Übersendet, so ist das Porto
— ebenso wie das für Einsendung des abgetrennten Rechnungsduplikates und
der Versicherungsscheine — am Betrage zu kürzen und gilt der Postschein
als Qnittung.
Die Rechnungsformulare sind so eingerichtet, daß sie gleich neben der
Rechnung ein Duplikat enthalten, welches am Monatsschlusse abzutrennen und
gleichzeitig mit den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen und den gemäß § 4
Abs. 3 dieser Verordmung einzusendenden Versicherungsscheinen an den Anstalts-
vorstand einzusenden ist.