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werden, so hat die betreffende Polizeibehörde die Akten behufs Umwandlung der
verhängten Geldstrase in die entsprechende Haftstrafe und Vollstreckung der
letzteren an das zuständige Amtsgericht abzugeben.
11.
Zuständig zur Verfilgung der Zwangsvollstreckung wegen der Geldstrafen
und Kosten, sowie wegen einer etwa verwirkten Einziehung sind die Behörden,
welche die Strafverfügung erlassen haben, mit Ausnahme der Landgemeinde-
vorstände, an deren Stelle in diesem Falle das zuständige Landratsamt tritt.
12.
Das Recht des Erlasses der von ihnen festgesetzten Strafen steht den
Polizeibehörden nicht zu.
13.
Durch § 9 des Gesetzes wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle das sogenannte Submissions-
verfahren, soweit dasselbe nach den bestehenden Bestimmungen nachgelassen ist
(s. z. B. Ministerial-Bekanntmachung vom 30. August 1873, Amts= und Ver-
ordnungsblatt S. 198 nebst ihren Nachträgen), nicht beseitigt.
Insbesondere bleibt auch die Vorschrift des § 21 des Gesetzes vom
18. September 1879, die Bestenerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen
betreffend (Gesetzs. Bd. XIX. S. 173 ff.), in Kraft, wonach bei Zuwiderhandlungen
gegen die §§ 16 bis 20 dieses Gesetzes zunächst eine, eventuell ermäß#igte Geld-
strafe von den Landratsämtern vorläufig festzusetzen ist. Zahlt der Beschuldigte
in diesem Falle nicht freiwillig, so kann alsdann ein Strafbescheid vom Land-
ratsamt erlassen werden.
Dagegen ist die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Landesherrlichen Verordnung
vom 28. April 1863 (Gesetzs. Bd. XlII. S. 368) aufgehoben.
14.
Ebensowenig ist das Gesetz vom 1. Mai 1838 wegen Untersuchung und
Bestrafung der Zollvergehen (insbesondere §§ 29 ff.) — Gesebs. Bd. IIl. S. 316 ff. —
außer Kraft gesetzt (vergl. auch unsere Bekanntmachung vom 28. September löne,
Amts= und Verordnungsblatt S. 244).