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und auf den Bundeshaushalts- Elat gebracht werden. Lepyterer wird vor Beginn des
Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Geseßz fesigestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen
Ueberschüsse der Vorjahre, so wie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern und aus dem Post= und Telegraphen-Wesen fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so
lange Bundes-Steuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Mahgabe ihrer Bevölkerung auszubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen
Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, kön-
nen jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Elat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur
zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Ar#tikel 73.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgeset-
Vebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garankie zu Lasten
des Bundes erfolgen.
Xlll.
Schlich tung von Streitigkeiten und
Strasbestimmungen.
Artikel 714.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundebrathes, des
Reichstages, eines Milgliedes des Bundesrathes oder des Reichslages, einer Behörde
oder eines öffentlichen Beamten des Bunres, während dieselben in der Ausübung ihres
Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck,