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fanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen, daß diese Staaten unter An-
erkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusehenden Quote von
225 Thalern, im ersten Jahre der Reorganisation (1867) nur ein Hundert zwei und
sechzig Thaler und, unter successiver Steigerung ihrer jährlichen Beiträge um je neun
Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 1874 an die volle Summe einzuzahlen haben.
Die Bildung der Specialwaffen wird staut haben, sobald die im Vorstehenden be-
zeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet.
Artikel 2.
Die in der Quote von 225 Thlr. nicht begriffenen Kosten, der ersten Einrichtung
werden von dieser Convention nicht berührt.
Artikel 3.
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie-Division
gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Convention beizutreten, wollcn aber in
Verreff der militairischen Leistungen deb Grohherzogthums Sachsen-Weimar- Eisenach an
dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder nicht von allen eingeladenen
Regierungen ersolgen sollte.
Artikel 4.
Die RNatisicationen dieser Convention sollen innerhalt zehn Tagen von heute ab
oder wenn möglich früher, in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten die gegenwärtige
Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen.
So geschehen zu Berlin den 4. Februar ein Tausend achthundert sieben und sechszig.
(I. S.) gez. v. Savigny. (L. S.) gez. v. Waßdorf.
Convention
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar,
belresfend die Reorgannisation des
Weimar'schen Contingenks.
Protokoll.
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen Preußen
und Sachsen-Weimar= Eisenach unterm 1. Febrnar 1867 zu Berlin abgeschlossenen
Convention, die Rcorganisation derjenigen Contingene, welche seither die Bundes-
Neserve-Infanterie. Division gebilder haben, zu ermöglichen, insbesondere die Formation
der Gadres zu gestatten und die in Arlikel 60 des Bundes= Verfassungs-(Eentwurfs vor-
geschriebene Einheit in der Qualisication der Ossiziere herstellen zu können, snd die un-
terzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: