Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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fanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen, daß diese Staaten unter An- 
erkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusehenden Quote von 
225 Thalern, im ersten Jahre der Reorganisation (1867) nur ein Hundert zwei und 
sechzig Thaler und, unter successiver Steigerung ihrer jährlichen Beiträge um je neun 
Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 1874 an die volle Summe einzuzahlen haben. 
Die Bildung der Specialwaffen wird staut haben, sobald die im Vorstehenden be- 
zeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet. 
Artikel 2. 
Die in der Quote von 225 Thlr. nicht begriffenen Kosten, der ersten Einrichtung 
werden von dieser Convention nicht berührt. 
Artikel 3. 
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie-Division 
gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Convention beizutreten, wollcn aber in 
Verreff der militairischen Leistungen deb Grohherzogthums Sachsen-Weimar- Eisenach an 
dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder nicht von allen eingeladenen 
Regierungen ersolgen sollte. 
Artikel 4. 
Die RNatisicationen dieser Convention sollen innerhalt zehn Tagen von heute ab 
oder wenn möglich früher, in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Convention in zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer Wappen versehen. 
So geschehen zu Berlin den 4. Februar ein Tausend achthundert sieben und sechszig. 
(I. S.) gez. v. Savigny. (L. S.) gez. v. Waßdorf. 
Convention 
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar, 
belresfend die Reorgannisation des 
Weimar'schen Contingenks. 
Protokoll. 
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen Preußen 
und Sachsen-Weimar= Eisenach unterm 1. Febrnar 1867 zu Berlin abgeschlossenen 
Convention, die Rcorganisation derjenigen Contingene, welche seither die Bundes- 
Neserve-Infanterie. Division gebilder haben, zu ermöglichen, insbesondere die Formation 
der Gadres zu gestatten und die in Arlikel 60 des Bundes= Verfassungs-(Eentwurfs vor- 
geschriebene Einheit in der Qualisication der Ossiziere herstellen zu können, snd die un- 
terzeichneten Bevollmächtigten, nämlich:
	        
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