Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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und Einkommen= Steuer befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als sie nicht Ein- 
kommen aus dort liegenkem Grundbesih beziehen. Zu Kommunal-Abgaben sind die- 
selben, sofern sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimathsberechilgt sind, nur in so- 
weit verpflichtet, als die Verbindlichkeit zur Veistung derartiger Abgaben durch den bloßen 
Aufenthalt in einer Gemeinde oder durch dortigen Grundbesitz bedingt ist. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Civil-Sachen finden auf die vorgedachten Offl. 
ziere 2c., Falls nicht besondere Konventionen ein Anderes feüsepen, die Landesgrsetze 
und Rechis-Normen Anwendung. 
Artikel 14. 
Die Verwaliung im Betreff der Thüringischen Infanterie-Regimenker, sowie deren 
laufende Unterhaltung aus Bundesmilieln wird gegen Gewährung der verfassungs- 
resp. konventionsmäßigen Beträge von Preußen übernommen, welches auch die Zahlung 
der bisherigen und zukünftigen Militär- Pensionen übernimmt. Dagegen nagen die 
mitkontrahlrenden Staaten die jetzt erwachsenden Kosten der ersten Einrichtung, Beklei- 
dung und Ausrüstung der Regimenier, incl. der dazu gehörigen Landwehr, sowie auch 
die späteren Kosien der noch ausgesetzten Kavallerie= Formalion und zwar Dro wmin der 
Bevölkerung. 
Die bisberigen Besisnde an Moniirungs- und Ausrüstungs-Gegenständen können 
hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Verwendung finden und kommen zur Anrechnung 
bei Ausgleichung der Einrichtungskosten. 
Die Kosien der jett für die Infanteric und künftig für die Kavallerie neu zu be- 
schaffenden ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten, welche die 
Vortheile der Garnison geniehen. 
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehekosten für die Musik-Korps bei den- 
jenigen Truppentheilen, welche ciatomähig keine Musik"Koips, resp. nicht in der gewünsch- 
ten Stärke führen. Dagegen wird Preußischer Seits dunch etatsmähige Verwendung 
des vorhandenen Personals an Mufsikern, soweit möglich, zu Hilfe gekommen werden. 
Auf einen verhältnißmäßigen Beitcag zu den Kosten der bereits errichteten Ar- 
tillerice, Pionier= und Train, Truppentbeile nebst ihrem Material Seitens der milkon- 
trahirenden Staaten wirb Preußischer Seils Verzicht geleistet. 
Envaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüglichen 
Ländergebiete wird, soweit militärisch zulässig und die Beschaffung der Garnisen. Ein- 
richtungen vorausgesetzt, bereitwilligst Rechnung gekragen werden.
	        
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