Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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1) Angabe der vorhandenen Salzauellen oder Vohrlöcher, der zugehörigen Schächte, 
Stollen, Brunnen 24., auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungs- 
weise der zu versiedenden Soole nach Procenten; 
2) die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und 
Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, Gradir- 
werke 2c.; 
3) die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen; 
4) die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den 
Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienenden 
Vorrichtungen und Gefäße. 
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des 
S. 7 des Gesetzes entsrrochen ist. 
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im §. 3 des Gesetzes vor- 
geschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks, 
welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten 
Geräthe und Vorkichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Magazine ergiebl, in 
zweisacher Ausferligung hinzugefügt werden. 
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salz- 
Steueramte zur weiteren Veraulassung und zwar früher als mit der Veränderung begonnen 
wird, zu übergeben. 
8. 3. 
Die im §. 6 des Gesetzes gedechte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein 
Salz-Steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staats-Verwaltung 
stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt werden können. 
8. 1. 
Bis auf Welteres hat jeder Salzwerke-Besitzer die im F. 7 des Gesehes unter 
Nr. 1 bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet: 
1) das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trocken- 
räume und ebenso aus diesen unmit#elbar in die Magazine zu bringen, mithin 
die Niederlegung des Salzes in keinen anderen Raume zu gestatten; 
2) die Kontrole-Beamten von dem Zeitpurkte des Beginns des Transports des Salzes 
aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen; 
3) die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz 
zu führenden Bücher dem Salz-Steucramte zur Siegelung und Foliirung vor- 
zulegen; , 
4)dieBetriebögebäudc,foweiteddchtkeitengestattcn,vckschlossmzuhalten,den
	        
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