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sind ihm die Kosten der Anklage (einschließlich der Insormation, Vollmacht und Rein-
schrist) und die Terminsgebühren von dem verurtheilten Angeklagten zu erstatten.
Dem Angeklagten sind für den Fall völlig lossprechenden Erkenntnisses die durch
mündliche Vertheidigung erwachsenen Kosten von dem Privat-Ankläger zu vergüten.
Auch die durch die Zuziehung von Anwälten in der Rechtsmittel-Instanz entstehenden
Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstalten, mit Ausnahme des im Art.
365 alin. 3 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Falles.
In keiner Instanz werden jedoch Reisekosten der Anwälle erstattet.
8. 11.
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestellter Per-
sonen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, von der Beschaffenheit
sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißsirafe oder verhält-
nißmäßige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach Gehör des
Staatsanwalts die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle dann
das in dem sechzehnten Kapitel der Strasproceß. Ordnung geordnete Verfahren unter
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt.
8. 12.
Gegenwärliges Gesetz trikt mit dem 1. Oktober d. J. in Krast.
Diesenigen Untersuchungen wegen nur auf Antrag eines Betheiligten strafbarer
Uebertrekungen, in welchen bisher das in Artikel 343 Absatz 2 der Strafproceß Ord-
nung vorgeschriebene Privat-Anklageverfahren, und diejenigen Ehrenkränkungssachen, in
welchen bisher das in den Artikeln 370 bie 377 der Strasproceß = Ordnung geordnete
Verfahren siattgefunden hat, sollen, insofern auf die erhobene Anklage vom Gericht be-
reits ausgesertigt worden ist, nach dem früheren Verfahren verhandelt werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres landes-
fürsichen Insiegels.
Heinrichsruhe, am 18. Juni 1868.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Parbou. Dr. E. v. Beulwipz.