Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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der Zoll= oder Steuerslelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, 
mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen 
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben wieder vor- 
zulegen. Sie empsängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zoll- 
quittung zurück, nachdem diese von der Posistelle mit Gegenquittung und einem Atteste 
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Posistücks versehen worden 
ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren 
Revision vorgefundenen, legt das Posistück unter amklichen Verschluß und gibt dasselbe, 
von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Posistelle behufs der Rücksendung 
zurück. 
Bleiben Posisiücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgebolt, so werden solche 
entweder nach Maaßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, 
oder nach den bestehenden Postreglements behandelt. 
Im Fall sic innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarif- 
mäßige Eingangszoll zu entrichten. 
L. Abschnit. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten ausgehenden Gegenstände. 
S. 13. 
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollvereins- 
gebiere mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt dem 
Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangsgoll zu entrichten. 
Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poüstücke offen beifügen. 
Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des 
Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle. 
S. 14 
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll- 
vereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein 
oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poüfstücke beigefügt. 
Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesehlichen Vorschristen. Auf dem 
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders bemerkt sein 
„nebst Begleitschein.“ 
Die Poütbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung 
über den Zustand des Packels und slellt das leytere mit dem Abfertigungspapier der 
Ausgangsgollstelle.
	        
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