Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Vorschriften für die Ausfüllung. 
Bei Eintragung der Srtenerpflichtigen ist die Reibenfolge der Hausbaltungen festzubalten. 
Das Individnalverzeichniß muß die ganze Seelenzabl des Ortes genau nachweisen; es 
müssen also auch dicjenigen, welche Steuerfreiheit genießen, sowie diesenigen, welche Ein- 
kommensteuer entrichten, darin aufgeführt sein. 
In den Spalten 29 bis 32 ist der gesammte Bssitz des betreffenden Steuerpflichtigen 
und der zu ibrer Haushaltung gebörigen Personen anzugeben, jedoch nach den einzelnen 
Fluren, innerbalt deren das Besitztlum liegt, zu treunen. Erpachtete Grundstücke sino 
separat darunter zu segen. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten Einschätzung er- 
beblich vermindert hat, so bleibt anzugeben, in wessen Hände das Febleude gekommen ist. 
In Spalte 36 darf ciwa vorbandenes Kapitalvermögen der Steuerpflichtigen nicht ver- 
beimlicht werden. 
In Spalte 43 werden nur solche Schulden eingetragen, welche als verzinslich glaub- 
baft nachgewiesen sind. 
Das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6 bis 28 
aufzusummircn, auf dem Titelblate sowohl vom Gemeindevorstande wie von sämmtlichen 
Mitglicdern der Einschätzungskommission betreffenden Or#ts zu unterzeichuen, bicrauf 
14 Tage lang beim Gemeindcvorskande auszulegen und solches vorber durch die Lokal- 
bläner oder durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist 
wird das Register an die Bezirkssteuereimahme abgegeben.
	        
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