Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Anmerkung: Dabei ist solgenres zu bemerken: 
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Was das vorstebend unter Nr. 16 aufgefuͤhrie Steinmehgersche Grundsluͤck anlangt, so war 
sowohl altenburgischer als reußischtr Selis die volle Landesboheit uͤber das ganze auf der alten- 
burgischen Vermessungskarte Tr. I. Tab. 2 unter Nr. 143 a. und b. dargeslellie Artal btan- 
sprucht werden. Bei den an Ort und Stelle vergenemmenen gemeluschasfillchen Erörlerungen 
baite sich aber ergeben, daß dieses Arcal aus zwei verschierenen Grundstücken, elnem alten- 
burgischen und elnem reußischen, welche vurch äußere Merkmale zwar jetzt nicht mehr unter- 
schleken, wobl aber früher durch eine Mauer getrennt gewesen sind, dergestalt gebildet wird, 
raß ras altenburgische (größere) Grunrstück on das Grundstück Tr. II. Nr. 83 der alten- 
burzgischen Vermessungskarte grenzt, ras reußische (kleinere, in elne Spitze auslaufende) nach 
dem Dorse Reschitz zu liegt. Die Grenze zwischen ren beiren Grundslücken, welche von 
dem dieselben berührenken Weg nach Tinz in gerader Linie an den auf der anreren Selte 
angrenzenden Bach läuft, isl dergestalt sengesee. worden, daß sie da, we sie den oben gedachten 
Tinzer Weg berührt, 131 altenburgische Ellen, da, wo sie den Bach berübrt, 144 dergleichen 
Ellen von dem Landesgrenzpunkt eniserm ist. wo die Grundssucke Tr. 1. Tab. 2 Nr. 143 a. b. 
(U. K. Nr. 215 a. b.), 143 c. und Tr. II. Nr. 83 (U. K. Nr. 224) der altenburgischen 
Vermessungskarte von Reschitz zusommensteßen, und wo sich der Landesgrenzstein Nr. 262 
besintet. Diese Grenze soll die Lanreshobeltsgrenze bilten. 
Einsshillch des oben unter Nr. 54 ausgesührten Burkhard''schen Grundstückes (Tr. I. Tab. 2 
Nr. 206 II. der altenburgischen Vermessungskarte, Nr. 127. d. U. K.) war sowohl die 
Terrilorial- als die Flurhörigkeit ungewiß. Altenburgischer wie rrußischer Seits wurde die 
Londeshehei#t darüber bansorucht; altenburgischer Seits war es zur Hlur Roschitz, rußtscher 
Sello zur Flur Biblach vermessen worden; auch war es von belren Seiten besteuert, und 
sowebl von der Gemelntee Roschitz, als von der Gemeinde Biblach zu den Kommunallasten 
mit berbeigezogen worren. Man hat sich schließlich, auf Grund der an Ort und Sielle an- 
gestellien Erörtcrungen, dahln geeluigt, raß ras Grunostück zwar der vollen reußischen Landes- 
boheit untersollen, ober zur Hlur Reschitz gehörig angesehen werden soll. Demgemäß ist 
auch dle Henstellung des rasselbe berübrenden Landesgrenz= Hauptzugs so erfelgt, daß es zu 
rer Hfur Reschitz abgegrenzt wlrd.
	        
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