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Anmerkung: Dabei ist solgenres zu bemerken:
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Was das vorstebend unter Nr. 16 aufgefuͤhrie Steinmehgersche Grundsluͤck anlangt, so war
sowohl altenburgischer als reußischtr Selis die volle Landesboheit uͤber das ganze auf der alten-
burgischen Vermessungskarte Tr. I. Tab. 2 unter Nr. 143 a. und b. dargeslellie Artal btan-
sprucht werden. Bei den an Ort und Stelle vergenemmenen gemeluschasfillchen Erörlerungen
baite sich aber ergeben, daß dieses Arcal aus zwei verschierenen Grundstücken, elnem alten-
burgischen und elnem reußischen, welche vurch äußere Merkmale zwar jetzt nicht mehr unter-
schleken, wobl aber früher durch eine Mauer getrennt gewesen sind, dergestalt gebildet wird,
raß ras altenburgische (größere) Grunrstück on das Grundstück Tr. II. Nr. 83 der alten-
burzgischen Vermessungskarte grenzt, ras reußische (kleinere, in elne Spitze auslaufende) nach
dem Dorse Reschitz zu liegt. Die Grenze zwischen ren beiren Grundslücken, welche von
dem dieselben berührenken Weg nach Tinz in gerader Linie an den auf der anreren Selte
angrenzenden Bach läuft, isl dergestalt sengesee. worden, daß sie da, we sie den oben gedachten
Tinzer Weg berührt, 131 altenburgische Ellen, da, wo sie den Bach berübrt, 144 dergleichen
Ellen von dem Landesgrenzpunkt eniserm ist. wo die Grundssucke Tr. 1. Tab. 2 Nr. 143 a. b.
(U. K. Nr. 215 a. b.), 143 c. und Tr. II. Nr. 83 (U. K. Nr. 224) der altenburgischen
Vermessungskarte von Reschitz zusommensteßen, und wo sich der Landesgrenzstein Nr. 262
besintet. Diese Grenze soll die Lanreshobeltsgrenze bilten.
Einsshillch des oben unter Nr. 54 ausgesührten Burkhard''schen Grundstückes (Tr. I. Tab. 2
Nr. 206 II. der altenburgischen Vermessungskarte, Nr. 127. d. U. K.) war sowohl die
Terrilorial- als die Flurhörigkeit ungewiß. Altenburgischer wie rrußischer Seits wurde die
Londeshehei#t darüber bansorucht; altenburgischer Seits war es zur Hlur Roschitz, rußtscher
Sello zur Flur Biblach vermessen worden; auch war es von belren Seiten besteuert, und
sowebl von der Gemelntee Roschitz, als von der Gemeinde Biblach zu den Kommunallasten
mit berbeigezogen worren. Man hat sich schließlich, auf Grund der an Ort und Sielle an-
gestellien Erörtcrungen, dahln geeluigt, raß ras Grunostück zwar der vollen reußischen Landes-
boheit untersollen, ober zur Hlur Reschitz gehörig angesehen werden soll. Demgemäß ist
auch dle Henstellung des rasselbe berübrenden Landesgrenz= Hauptzugs so erfelgt, daß es zu
rer Hfur Reschitz abgegrenzt wlrd.