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besetzten und die mit Milttär-Effecten beladenen, von einer anstoßenden Bahn
kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu. geeignet sind,
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locometiven
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem
Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen An-
ordnungen während der Fahrt unbebingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des
an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt ad 1 dieses Ar-
tikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militärverwaltungen ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militär-Effecten und sonstigen
Arineebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen
Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen.
Art. 12.
Rücksichtlich des Baues und Betriebs der Bahnstrecken in den betreffenden Staats-
gebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahnunternehmungen bestehenden allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsäte gleichmäßig Anwendung
finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Canzes ausmacht, und
nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden n* 13, 14 und
15 enthaltenen Punkte übereingekommen.
Art. 13.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der
Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche Prü-
fung eintreten zu lassen und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn
die Königl. Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestim-
mungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen.
Art. 14.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizei-Beamten sind
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des betreffenden
Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Be-
triebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht
aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes. Die Vahnverwaltung hat bei
Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche
innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des
bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbuntg vorzugsweise zu