Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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besetzten und die mit Milttär-Effecten beladenen, von einer anstoßenden Bahn 
kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu. geeignet sind, 
auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locometiven 
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem 
Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen An- 
ordnungen während der Fahrt unbebingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des 
an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt ad 1 dieses Ar- 
tikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militärverwaltungen ein. 
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militär-Effecten und sonstigen 
Arineebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen 
Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen. 
Art. 12. 
Rücksichtlich des Baues und Betriebs der Bahnstrecken in den betreffenden Staats- 
gebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahnunternehmungen bestehenden allge- 
meinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsäte gleichmäßig Anwendung 
finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahn ein Canzes ausmacht, und 
nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß 
Im Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehenden n* 13, 14 und 
15 enthaltenen Punkte übereingekommen. 
Art. 13. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der 
Dampfwagen, übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche Prü- 
fung eintreten zu lassen und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn 
die Königl. Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende bestim- 
mungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in ihren Gebieten zulassen. 
Art. 14. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizei-Beamten sind 
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden des betreffenden 
Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Be- 
triebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht 
aus dem Unterthanen-Verbande ihres Heimathlandes. Die Vahnverwaltung hat bei 
Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche 
innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des 
bezüglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbuntg vorzugsweise zu
	        
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