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stimmungen dieses Vertrags mit einem geeigneten Unternehmer über einen Vertrag
wegen Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn sich zu
verständigen und wird den zu urkterwerfenden Vertrag nebst dem Statut für die Ge-
sellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung für Ihren Theil und Ihr Gebiet
vorlegen. .
Der Abschluß des definitiven Vertrags mit dem Unternehmer erfolgt Namens der
sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königl. Preußlsche und die Großherzogl.
Sächsische Regierung.
Art. 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage
der Ratisikations-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten
sich sämmtliche kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von dem gegenwärtigen
Vertrage minelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Erklärung
zurückzutreten.
Art. 19.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der Unter-
zeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtiger Verkrag fünffach ausgefertigt, von den Be-
vollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen.
Berlin, den 18. März 1867.
(I. S.) Julius Alexander Theodor Weishaupt.
(L. S.) Paul Ludwig William Jordan.
(I. ) Ludwig August Wilhelm Heise.
(I. S.) Ferdinand Gustav Adolph Schambach.
(I. s.) Adolph Volkmar Reinhard.
(I. S.) Albrecht Otto Giseke.
(L. S.) Günther von Bamberg.
(L. S.) Dr. Emil Heinrich von Beulwitz.