Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Staatsgebiets von Privat-Interessenten oder Communen finanzielle Unterstützungen des 
Unternehmens zu erwirken, so sollen diese Unterstütungen auf die Seitens dieser Staaten 
dem Unternehmen zugewendeten Subventionen in Anrechnung kommen. 
Schließlich wurde von sämmtlichen Bevollmächtigten erklärt, daß die contrahirenden 
Regierungen Sich zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages die Zustimmung ihrer 
Landesvertretungen, soweit dieselbe erforderlich ist, vorbebalten. 
So geschehen Berlin, den 18. März 1867. 
vertrag 
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und den Betrieb einer 
Eisenbahn von Gera nach Eichigt vom 4. Dezember 1867. 
Zwischen der Königlich Prcußischen Slaatsregierung, vertreten durch den Geheimen 
Ober. Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober-Regierungsrath Heise und der Groß- 
herzogl. Sachsen-Weimarischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungs- 
rath Schambach und den Regierungsratb Dr. Reinhard und zwar zwischen beiden Re- 
gierungen für sich und Namens der Herzogl. S.-Meiningschen, der Fürsllich Schwarz- 
burg-Rudolsilädtischen und der Fürstlich Reuhischen Küngerer Linie) Regierung einerseits, 
und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
deren Direction anderer Seits, ist heute vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung 
und, soweit dieselbe erfo rderlich ist, der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen 
sowie der statutenmäßigen Zustimmung der Generalversammlung und der bei der Thü- 
ringischen Eisenbahn betheiligten drei Staatsregierungen folgender Vertrag abgeschlossen 
worden. 
8. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sch, den Bau und Betrieb einer 
Etsenbahn von der Statlon Gera der Thüringischen Eisenbahn ausgehend, über Saal- 
feld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichigt als eines integrirenden Theils
	        
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