Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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die von den berheiligten Staaten und der Thuüͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft garantirten 
Zinsen nach den Bestimmungen des Vertrages vom 4. Dezember 1867 angewiesen. 
Hiernach wird der Reinertrag bis zu 5 Prozent ausschließlich an die Inhaber der 
Stammaktien Lil. C vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 5 Prozent, so fließt von diesem 
Ueberschuß die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen behufs Abtragung der in den 
Vorjahren in Folge der übernommenen Garaniie geleisteten Zuschüsse nach Maßgabe 
ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stammaktien L#it. A einschließlich der drei Staats- 
aktien, und ein Viertel den Stammaktien Li. C zu. 
Sind die Zuschüsse der Staatsregierungen vollständig zurückerstattet, so wird der 
5 Prozent übersteigende Ueberschuß des Reinertrags zwischen den Stammaktien Li. A 
einschließlich der drei Staatsaktien, und den Stammaktien Uil. C je zur Hälste vertheilt. 
Den Jnhabern der Priorikäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
ist die neue Zweigbahn nicht verhaftet. 
S. 7. 
Jedem Besitzer von Stammaktien Lil. C zum Gesammt-Nominal-Werth von mindeslens 
Ein Tausend Thalern leht die Befugniß zu, an den General- Versammlungen der 
Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft Theil zu nehmen, und ein Stimmrecht darin aus- 
zuüben: 
1) in solchen Angelegenheiten, welche ausschließlich die Gera= Saalield= 
Eichigter Etsenbahn betreffen; 
2) bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zu Lasten der eben ge- 
naunten Bahn; 
3) bei den Beschlüssen über die Ergänzung oder Abänderung dieses Stanten- 
Nachtrags. 
Bezüglich der Legitimation der Besiger der Aktien I##. C zur Theilnahme an den 
General-Versammlungen, der Zählung und Feststellung ibrer Stimmen und der böchsten 
zulässigen Anzahl derselben finden die Vorschriffen der §§. 26 bis 26 des Statuts 
Anwendung. 
Zur Fesisellung der Stimmberechtigung eines Aktionärs findet eine Zusammen- 
zählung der von ihm besessenen Stammaktien Ll. A und Uit. C niemals stau. Dagegen 
werden in den Fällen, in welchen die Besitzer der Stammaktien leil. d überhaupt stimm- 
berechtigt sind, die Stimmen derselben denen der Besitzer der Stammaktien Lil. A zu- 
gezählt, um nach der Gesammtsumme, gemäß §. 25 des Statms und gemäß dem 
Staluten-Nachtrage vom Jahre 1862 für jede einzelne Abstimmung die Anzahl der 
Stimmen der drei Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, und Sachsen- 
Coburg-Gotha festzustellen.
	        
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