318
Beschwerdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen volständig herbeizuschaffen,
widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seiner Reklamation beizumessen haben würde.
S. 3.
Wird im Interesse des Staatssiskus von dem Vorsitzenden der Einschätungskom-
mission bez. dem Regierungskommissar oder der Bezirkssteuereinnahme, welche letztere
beide ihre desfallsigen Eingaben gleichfalls an den Vorsipenden der Kommissien zu
richten haben, Berufung eingelegt, so ünd die Gründe für die von der Einschätuung der
Kommission abweichende Ansicht darzulegen. Der Vorsipende hat hiervon dem betreffen-
den Steuerpflichtigen sogleich Nachricht zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen
einer vierwöchigen, vom Tage der Benachrichtigung an zu rechnenden Frist die Eingabe
einer Gegenerklärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des oben
Bemerkien (F. 1) mit Einholung eines Gutachtens der Kommission und Abgabe der
Sache an den Vorsipenden des Bezirksausschusses zu verfahren.
KC. 1.
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der Berufung
drohende Steuererhöhung geliend gemacht, so sind dieselben ebenso, wie eine gleichzeitig
mit der eingelegten Berufung erhobene Reklamation zu behandeln. Der Bezirksausschuß
ist daher in einem solchen Falle befugt, sowohl zum Schuße des Steuerpflichtigen, als
zur bessern Begründung seines eignen Urtheils von den in §. 27, al. 3 des Geletzes
bezeichneten Milteln zur Erforschung der Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch
zu machen.
Wenn dagegen der Steuerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklärung unterläßt,
so gilt die Bestimmung in §. 27, Al 2, nach welcher dem Bezirksausschusse bei Erör-
lerung der von den Vertretern des Staatsfiskus eingelegten Berufungen blos die be-
schränkteren Befugnisse der Einschäyungskommissionen zustehen. In einem solchen Falle
hat daher der Bezirksausschuß nur die Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung der
Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem Resultate dieser Prüfung
seine Entscheidung zu trefsen. Dabei wird dem Umstande, daß der Steuerpflichlige un-
geachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine Einwendungen gegen die ein-
gelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht beigelegt werden können, als die frag-
liche Umterlassung einigermahen darauf schließen läßt, daß der Steuerpflichtige in der
That durchgreifende Momente gegen die in Aussicht stehende Steucrerhöhung beizubringen
außer Stande sei.