Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

318 
Beschwerdepunkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen volständig herbeizuschaffen, 
widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seiner Reklamation beizumessen haben würde. 
S. 3. 
Wird im Interesse des Staatssiskus von dem Vorsitzenden der Einschätungskom- 
mission bez. dem Regierungskommissar oder der Bezirkssteuereinnahme, welche letztere 
beide ihre desfallsigen Eingaben gleichfalls an den Vorsipenden der Kommissien zu 
richten haben, Berufung eingelegt, so ünd die Gründe für die von der Einschätuung der 
Kommission abweichende Ansicht darzulegen. Der Vorsipende hat hiervon dem betreffen- 
den Steuerpflichtigen sogleich Nachricht zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen 
einer vierwöchigen, vom Tage der Benachrichtigung an zu rechnenden Frist die Eingabe 
einer Gegenerklärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des oben 
Bemerkien (F. 1) mit Einholung eines Gutachtens der Kommission und Abgabe der 
Sache an den Vorsipenden des Bezirksausschusses zu verfahren. 
KC. 1. 
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der Berufung 
drohende Steuererhöhung geliend gemacht, so sind dieselben ebenso, wie eine gleichzeitig 
mit der eingelegten Berufung erhobene Reklamation zu behandeln. Der Bezirksausschuß 
ist daher in einem solchen Falle befugt, sowohl zum Schuße des Steuerpflichtigen, als 
zur bessern Begründung seines eignen Urtheils von den in §. 27, al. 3 des Geletzes 
bezeichneten Milteln zur Erforschung der Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch 
zu machen. 
Wenn dagegen der Steuerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklärung unterläßt, 
so gilt die Bestimmung in §. 27, Al 2, nach welcher dem Bezirksausschusse bei Erör- 
lerung der von den Vertretern des Staatsfiskus eingelegten Berufungen blos die be- 
schränkteren Befugnisse der Einschäyungskommissionen zustehen. In einem solchen Falle 
hat daher der Bezirksausschuß nur die Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung der 
Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem Resultate dieser Prüfung 
seine Entscheidung zu trefsen. Dabei wird dem Umstande, daß der Steuerpflichlige un- 
geachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine Einwendungen gegen die ein- 
gelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht beigelegt werden können, als die frag- 
liche Umterlassung einigermahen darauf schließen läßt, daß der Steuerpflichtige in der 
That durchgreifende Momente gegen die in Aussicht stehende Steucrerhöhung beizubringen 
außer Stande sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.