Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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dem Bundesgesetze zu beurtheilende Genossenschaften und deren Rechtsverhältnisse einge- 
tragen sind, Genossenschaftsregister ist. 
Hierbei sind im Allgemeinen die in dem §. 7 des Einführungsgesetzes u Fuie 
meinen deutschen Handelsgesetzbuche vom 23. Februar 1863 und in den 88. 4 
der Ministerialverordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen hhehes uan- rc. 
vom 28. März 1863 ertheilten Vorschriften mit den durch die einschlagenden Bestim- 
mungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 und der gegenwärtigen Verordnung 
bedingten Modifikationen anzuwenden. 
8. 3. 
Insbesondere ist die erste, die Ueberschrift: „Firma“ führende Rubrik des für 
eine Genossenschaft s Foliums des Handels= (Genossenschafts.) Registers 
einzutragen: 
1) die Firma — und zwar mit der zusätzlichen Bezeichnung: „eingetragene Ge- 
nossenschaft“ (§. 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes) — und der Sitz der Genossenschaft; 
2) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
3) der Gegenstand des Unternehmens, dasern derselbe nicht schon durch die Firma 
der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit be- 
schränkt sein soll; 
5) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunehmen sind, 
(5. 4 des Bundesgesetzes) 
ferner: 
6) bei Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (6. 6 des Bundesgesetzes) 
a. das Datum des deßfallsigen Genossenschaftsbeschlusses, 
b. dafern die Abänderung die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Verhältnisse 
betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung angebende Be- 
merkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß der Gesellschafts- 
vertrag abgeändert worden sei; 
7) die Auflösung der Genossenschaft und, falls dieselbe eine Folge der Eröffnung 
des Konkurses ist, die Eröffnung des Konkurses (§8. 36 und 37 des Bundesgesetzes). 
Während im Uebrigen die Eintragung in das Genossenschaftsregister auf Grund 
erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Eintragung der 
Konkurs-Eröffnung von Amtswegen zu bewirken; ebenso die Eintragung der Auf- 
lösung einer Genossenschaft im Falle des S. 35 des Bundesgesetzes, sobald dem mit der 
Führung des Genossenschafts-Registers betrauten Einzelrichter das rechtskräftige Er-
	        
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