Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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1) Nachtrag zu dem Sparkassenslatut vom 28. März 1863. 
Wir Heinrich der Vier zehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- 
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages folgende Aenderungen der §§. 10 und 13 
des für die Sparkassen zu Gera, Schleiz und Lobenstein am 28. März 1863 erlassenen 
Statuts: 
1) Mit dem 1. April 1869 nin an Stielle des §. 10 folgende Bestimmung: 
8. 10. 
„Verzinsung der Einlagen.“ 
„Die Einlagen werden mit Vier vom Hundert auf das Jahr verzinst, 
sobald dieselben die Summe von Einem Thaler erreicht haben. 
Für den Fall einer andauernden Aenderung des gegenwärtig üblichen 
Zinsfußes für Hypothekenkapitalien bleibt elne Aenderung des Zinsfußes für 
die Sparkassenguthaben im Wege des Gesepes vorbehalten. 
ei Einlagen über hundert Thaler kann die Sparkassenverwaltung einen 
niedrigeren, als den obengedachten Zinsfuß bedingen; ist aber eine dießsallsige 
besondere Verabredung nicht getroffen worden, so gilt auch für dergleichen 
Einlagen der Zinssuß von 4 vom Hundert.“ 
2) An Stelle des §. 13 nitt folgende Bestimmung: 
8. 13. 
„Zurückzablung der Einlagen.“ 
„Jeder Einleger erhält auf Verlangen sein Guthaben ganz oder bbeil- 
weise zurückgezahlt. Hierbei bedarf es rücksichtlich der Summen bis fünfzig 
Thaler einer vorherigen Kündigung nicht.“ 
„Für größere Summen ist die Anstalt berechtigt, zu verlangen, daß bei 
Summen bis hundert Thaler vierzehn Tage, bei Summen über hundert bis 
fünfbundert Thaler secho Wochen und bei Summen üter fünfhundert Thaler 
drei Monale oder, je nach einem zwischen dem Directorium und dem Einleger 
zu rreffenden Uebereinkommen, auch länger als drei Monate vor dem Aus- 
zahlungstage gekündigt werde.= 
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