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Bezirksausschusses abzugeben ist. Die entgegenstehende Bes|immung der Jagdpolizei=
Verordnung vom 5. Juli 1856, unter 6 alin. 2, kommt in Wegfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1868.
(L. S)) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.
8) Gesed, betr. die Erhöhung der Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwallungssachen, vom
28. Dezember 1868.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein r2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages Folgendes:
8. 1.
Zu allen in die Hauptstaatskasse fließenden Sporteln und Gebuͤhren in Proceß-,
Straf= und Verwaltungs-Sachen, mit Einschluß der bei dem Oberappellationsgericht zu
Jena und dem Appellationsgericht zu Eisenach in Ansay kommenden Sporteln und Ge-
bühren, ist bis auf Weiteres ein Zuschlag im Betrage der Hälfte, zu allen Sporteln und
Gebühren in Sachen der sreiwilligen Gerichtsbarkeit ein Zuschlag im Betrage eines
Driktheils zu berechnen und zu erheben.
8. 2.
Die Säße der Sporieln und Gebühren sind nach den bisher geltenden Vorschriften
zu verzeichnen und der Summe des Verzeichnisses ist der Bekrag der Hälste, bezüglich
eines Driktheils in einem besonderen Ansawße hinzu zu rechnen.