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Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf
den Bundesschutz
Der
Artikel 4.
Beaussichtigung seitens des Bundes und der Gesehgebung desselben unterliegen
die nachstehenden Angelegenheiten:
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Die
die Vestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver-
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Voßwesen und Fremden-Polizei und über den
Gewerbebetrieb, einschliehlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände
nicht schon duch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen
über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
die Joll- und Handels. Gesetgebung und die für Bundeszwecke zu verwen-
denden Steuern;
die Ordnung des Maaß., Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unsundirtem Papiergelde;
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungs-Patente;
der Schuß des geistigen Eigenthums;
Organisation eines gemeinsamen Schupzes des deutschen Handels im Aus-
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
Hemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestaltet wird;
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im
Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
der Flößerei= und Schifffahrtöbetrieb auf den mehreren Staaten gemelnsamen
Wasserstraßen und der Zustand der lehteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle;
das Post= und Telegraphenwesen;
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntutssen in Civil-
Sachen und Erlerigung von Requisitlonen überhaupt,
so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Straftecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei.
Artikel 5.
Bundesgesetzgebung wird ausgenbt durch den Bundesrath und den Reichotag.