Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf 
den Bundesschutz 
Der 
Artikel 4. 
Beaussichtigung seitens des Bundes und der Gesehgebung desselben unterliegen 
die nachstehenden Angelegenheiten: 
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Die 
die Vestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver- 
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Voßwesen und Fremden-Polizei und über den 
Gewerbebetrieb, einschliehlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände 
nicht schon duch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen 
über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
die Joll- und Handels. Gesetgebung und die für Bundeszwecke zu verwen- 
denden Steuern; 
die Ordnung des Maaß., Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unsundirtem Papiergelde; 
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
die Erfindungs-Patente; 
der Schuß des geistigen Eigenthums; 
Organisation eines gemeinsamen Schupzes des deutschen Handels im Aus- 
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung 
Hemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestaltet wird; 
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im 
Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
der Flößerei= und Schifffahrtöbetrieb auf den mehreren Staaten gemelnsamen 
Wasserstraßen und der Zustand der lehteren, sowie die Fluß= und sonstigen 
Wasserzölle; 
das Post= und Telegraphenwesen; 
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntutssen in Civil- 
Sachen und Erlerigung von Requisitlonen überhaupt, 
so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Straftecht, Handels- 
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei. 
Artikel 5. 
Bundesgesetzgebung wird ausgenbt durch den Bundesrath und den Reichotag.
	        
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