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Urkundsich unter Unserer böchsteigenhändigen Unterschrift und brigedrucktem Lanhesfürst-
lichen Insiegel.
egeben Schloß Ostersteln, am 20. Mal 1852.
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
von Bretschneider.
2) Verordnung über die Trauung von Ausländern.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiez,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Bei den uncer den deutschen Bundesregierungen gepflogenen Verhandlungen wegen des
Nbschlusses einer allgemeinen Konvention in Betreff der gegenseitlgen Uebernahme Ausge-
wiesener ist unker Anderem auch die Nothwendigkeit zur Sprache gekommen, dah keine
Mannsperson im Auslande ohne ausdrückilche Zustimmung ibrer Heimathsbehörde getraur
werden dürfe, und es Ist dabei möglichste Uebereinstimmung in der Gesegebung der einzel-
nen berbeiligten Staalen als wünschenswereh bezeichner worden.
In Folge dessen ertbellen Wir über diesen Gegenstand die nachstehenden Bestimmungen.
8. 1.
Es har zunächst bei dem durch das Geseh vom 26. Okkober 1822 5. 12 ausge-
sprochenen Verbote, nach welchem ausländische Mannspersonen ohne genügende Bescheinigung
ibrer Heimochsberechtigung nicht getraut werden dürfen, sein Bewenden.
8. 2.
Wenn eine auslaͤndische Mannsperson, welche sich in Unsern Landen, sel es mit einer
Inlaͤnderin, sei es mit einer Auslaͤnderln trauen lassen will, sich auch uͤber ihre Heimaths-
berechtigung ausweiset, so darf die Trauung gleichwohl nicht eher erfolgen, als bis durch
genügende Zeugnisse der kompetenten Heimathsbehoͤrde nachgewiesen ist, daß der beabsich-
tigten Verheirathung nach den Gestöen des Staaces, welchem der zu tranende Ausländer
angehöret, ein Hinderniß nicht im Wege steher, und daß derselbe mit der ihm anzutrauenden
Ebesrau unweigerlich werde ausgenommen werden. "⅜
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