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5) Höchste Verordnung, die Verwaltang der a4nhesherrlichen Domanial. und Familienfidei=
onimißgũter 2c.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aelltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
baben Uns bewogen gesunden, über die Verwaltung Unserer Domanial= und Fami-
lienfideikommißgüer, sowie über die ressortmäßigen Obliegenheiten und Besugnisse Unserer
Kameralbehörden Folgendes zu bestimmen:
8. 1.
Die Verwaltung Unseres gesammten Domanialvermögens und die Berechnung
des mehbaren Ertrages desselben lieget der Kammer ob. Jede Verfügung über die
Substanz des Haus= und Domanialvermögens ist von der Zuständigkeit derselben ganz
ausgeschlossen.
8. 2.
Die Kammer hat daher die Bewirthschaftung Unserer Kammergüter und der dazu
gehörigen oder dazu gekauften Grundslücke zu besorgen, es mögen dieselben erpachtct sein
oder auf Unsere Rcchnung administrirt werden.
Im ersteren Falle hat sie die Vermittelung und den Abschluß der Pachtkontrakte,
im letzteren die Anstellung und Ueberwachung des eigentlichen Wirtbschaftspersonals zu
besorgen.
8. 3.
Die Leitung und Ueberwachung des Bauwesens — soweit dasselbe nicht Unserm
Hofmarschallamte überwiesen ist — hat die Kammer zu besorgen.
Es lieget ihr daher die Erhaltung der sämmtlichen zu Unsern Kammergütern ge-
börigen Gebäude, die Sorge für deren zeitige und gehörige Reparatur, sowie die Ver-
pflichtung ob, die norhwendigen und von Uns genehmigten Neubauten zur Ausführung
zu bringen, in beiderlei Beziebung die Akkorde abzuschließen und die Arbeiten zu über-
wachen.
8. 4.
Die Kammer hat das gesammte Kameralrechnungswesen zu leiten. Sie hat daher
die Geschäftsführung der Rentämter in Ordnung zu halten, die Kassenverwaltung zu
kontrollren, die allsährlichen Rechnungen zu prüsen und abzuhören und nach vorgäng-
iger von Uns eingeholter Genehmigung zu justifiziren, auch für gehörige Einlieferung
der Kassen= und hlechnungsbestände zu sorgen.